Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

Regierungsblatt 
Königreich Württemberg. 
J Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 29. Juni 1887. 
  
Inhalt. 
Verfügung der cgtastertommsien, betreffend die in ber Finanzperiode 1. April 1887 bis 31. März 1889 in Voll- 
Rehung des Art. 3 des Finanzgesetzes vom 14. Juni 1887 (Reg. Blatt S. 177) aus Grundeigenthum und Gefällen, 
Gebäuden und Gewerben zu erhebende Steuer. Vom 18. Juni 1887. 
  
Verfügung der Matasterkommislion, 
betreffend dir in der Finanzperiode l. April 1897 bis 31. März 1889 in Vollziehung des Art. 3 
bes Finanzgesetzes vom 14. Juni 1337 (Reg.latt §. 177) aus Grundeigenthum und Gefällen, 
Gebänden und Gewerben zu erhebende Stenrr. 
Vom 18. Juni 1887. 
S. 1. 
Nach Art. 3 des Finanzgesetzes vom 14. Juni 1887 sind nunmehr auch für die 
Besteuerung des Grundeigenthums und der Gefälle vom 1. April 1887 an die nach Vor- 
schrift des Gesetzes vom 28. April 1873 (Reg. Blatt S. 127) hergestellten beziehungsweise 
ergänzten Grund= und Gefällsteuerkataster zur Anwendung zu bringen. 
8. 2. 
Für die beiden Etatsjahre 1887/89 ist die Stener aus Grundeigenthum und Gefällen 
mit 3,9 00 des Steueranschlags der Grundstücke und Gefälle, die Stener aus Gebäuden 
mit 3,9 % der nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. Juni d. J. (Reg. Blatt S. 145) zu 
berechnenden stenerbaren Rente der Gebäude und die Stener aus Gewerben einschließlich 
der Wandergewerbe mit 3,0 % des stenerbaren Betrags des Gewerbeeinkommens nach 
Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu berechnen und zu erheben. 
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