Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Die Organe der Kirchengemeinde. 
Art. 8. 
In jeder Kirchengemeinde besteht, soweit nicht eine der in Art. 13, 84 und 92 
gemachten Ansnahmen Platz greift, ein Kirchengemeinderath. 
Art. 9. 
Der Kirchengemeinderath besteht: 
1!) aus dem Pfarrer des Kirchspiels oder dessen ordentlichem Stellvertreter im Pfarr- 
amt. Mehrere ständig im Pfarramt einer Kirchengemeinde angestellte Geistliche sind 
sämmtlich Mitglieder des Kirchengemeinderaths. Hilfsgeistliche nehmen nur mit berathen- 
der Stimme Theil; 
2) aus dem Ortsvorsteher, wenn derselbe der evangelischen Landeskirche angehört oder 
dessen ordentlichem Stellvertreter unter der gleichen Voraussetzung (vergl. Art. 11 Abs.2): 
3) aus dem Kirchenpfleger; 
4) aus den von den Kirchengemeindegenossen gewählten weltlichen Mitgliedern 
(Kirchengemeinderäthen). 
Der Kirchenpatron, wenn derselbe der evangelischen Landeskirche angehört, kann per- 
sönlich au den Sitzungen des Kirchengemeinderaths mit berathender Stimme theilnehmen. 
Art. 10. 
Die Zahl der in den Kirchengemeinderath zu wählenden weltlichen Mitglieder beträgt 
je nach der Größe der Kirchengemeinde vier bis zwölf. 
Wenn der Ortsvorsteher der evangelischen Landeskirche nicht angehört, wird die Zahl 
der von den Kirchengemeindegenossen zu wählenden Mitglieder um eines vermehrt. 
Das Nähere bezüglich der Zahl der Kirchengemeinderäthe wird im Verordnungswege 
bestimmt. « 
Art. 11. 
In einer über mehrere Orte sich erstreckenden Kirchengemeinde wird aus jedem Ort, 
oder aus einer Gruppe von Nebenorten (Art. 2 Ziff. H eine dem Verhältnisse der Seelen— 
zahl entsprechende Anzahl von Kirchengemeinderäthen in gemeinschaftlichem Zusammentritt 
gewählt. 
In diesem Fall ist der Ortsvorsteher desjenigen Orts, in welchem der Geistliche seinen 
Sitz hat, Mitglied des Kirchengemeinderaths, wenn er der evangelischen Landeskirche an— 
gehört.
	        
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