Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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ihrer Einrichtungen und Gebräuche oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen 
die Sittlichkeit rechtskräftig verurtheilt worden ist oder eine Freiheitsstrafe auf Grund 
einer Verurtheilung wegen der genannten Verbrechen oder Vergehen erstanden hat. 
Das Stimmrecht ruht 
1) bei demjenigen, gegen welchen wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens das 
Hauptverfahren eröffnet ist, wenn die Verurtheilung die Entziehung der bürgerlichen 
Ehrenrechte zur Folge haben kann, bis zur Beendigung des Verfahrens; 
2) bei demjenigen, gegen welchen ein Konkursverfahren eröffnet ist, während der 
Dauer des letzteren; 
3) bei demjenigen, welcher eigenmächtig die Uebernahme oder die Fortführung der 
Funktion eines Mitglieds des Kirchengemeinderaths verweigert oder wegen Verfehlungen 
im Wandel oder in der Amtsführung von dieser Funktion gemäß Art. 83 entlassen worden 
ist, bis zur Zeit nach der nächsten in Gemäßheit der Art. 16 oder 84 Abs. 3 vorzuneh- 
menden Wahl; 
4) bei allen, welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher besonders gemahnt 
wurden, mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr lang im Rückstand sind, 
bis zur Erledigung dieses Rückstandes. 
Art. 19. 
Wählbar in den Kirchengemeinderath sind die über dreißig Jahre alten, im wirk- 
lichen Genusse des Stimmrechts stehenden Kirchengemeindegenossen. 
Außer den nach Art. 17 und 18 nicht stimmberechtigten beziehungsweise zeitlich von 
der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossenen Personen ist nicht wählbar, wer in Folge 
gerichtlichen Urtheils zu Bekleidung öffeutlicher Aemter unfähig ist. 
Art. 20. 
Ueber die aktive Wahlfähigkeit hat im Anstandsfalle, jedoch ohne aufschiebende Wir- 
kung für den Fortgang der Wahlhandlung, das Evangelische Konsistorium zu entscheiden. 
Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an das Ministerium des Kirchen= und Schul- 
wesens binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen zulässig. Das Ministerium entscheidet 
endgültig. 
Art. 21. 
Ueber Einsprachen gegen die Person eines Gewählten wegen gesetzlicher Mängel hat 
nach Anhörung des Betreffenden und nach vorgängiger Vernehmung des Kirchengemeinde-
	        
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