Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

243

ihrer  Einrichtungen  und  Gebräuche  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  gegen
die  Sittlichkeit  rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist  oder  eine  Freiheitsstrafe  auf  Grund
einer  Verurtheilung  wegen  der  genannten  Verbrechen  oder  Vergehen  erstanden  hat.

Das  Stimmrecht  ruht

1)  bei  demjenigen,  gegen  welchen  wegen  eines  Verbrechens  oder  eines  Vergehens  das
Hauptverfahren  eröffnet  ist,  wenn  die  Verurtheilung  die  Entziehung  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  zur  Folge  haben  kann,  bis  zur  Beendigung  des  Verfahrens;

2)  bei  demjenigen,  gegen  welchen  ein  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  während  der
Dauer  des  letzteren;

3)  bei  demjenigen,  welcher  eigenmächtig  die  Uebernahme  oder  die  Fortführung  der
Funktion  eines  Mitglieds  des  Kirchengemeinderaths  verweigert  oder  wegen  Verfehlungen
im  Wandel  oder  in  der  Amtsführung  von  dieser  Funktion  gemäß  Art.  83  entlassen  worden
ist,  bis  zur  Zeit  nach  der  nächsten  in  Gemäßheit  der  Art.  16  oder  84  Abs.  3  vorzunehmenden
  Wahl;

4)  bei  allen,  welche,  obwohl  sie  mindestens  vier  Wochen  vorher  besonders  gemahnt
wurden,  mit  der  Bezahlung  kirchlicher  Umlagen  über  ein  Jahr  lang  im  Rückstand  sind,
bis  zur  Erledigung  dieses  Rückstandes.

Art.  19.

Wählbar  in  den  Kirchengemeinderath  sind  die  über  dreißig  Jahre  alten,  im  wirklichen
  Genusse  des  Stimmrechts  stehenden  Kirchengemeindegenossen.

Außer  den  nach  Art.  17  und  18  nicht  stimmberechtigten  beziehungsweise  zeitlich  von
der  Ausübung  des  Stimmrechts  ausgeschlossenen  Personen  ist  nicht  wählbar,  wer  in  Folge
gerichtlichen  Urtheils  zu  Bekleidung  öffeutlicher  Aemter  unfähig  ist.

Art.  20.

Ueber  die  aktive  Wahlfähigkeit  hat  im  Anstandsfalle,  jedoch  ohne  aufschiebende  Wirkung
  für  den  Fortgang  der  Wahlhandlung,  das  Evangelische  Konsistorium  zu  entscheiden.
Gegen  die  Entscheidung  ist  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens
  binnen  der  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  zulässig.  Das  Ministerium  entscheidet
endgültig.

Art.  21.

Ueber  Einsprachen  gegen  die  Person  eines  Gewählten  wegen  gesetzlicher  Mängel  hat

nach  Anhörung  des  Betreffenden  und  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Kirchengemeinde-