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Art. 37.
Der nach Ausscheidung der besonderen Vermögenstheile (Art. 33), Deckung der
Schulden und Ergänzung des Grundstocks (Art. 31), Zuweisung der kapitalisirten Be-
soldungsreichnisse an Geistliche (Art. 35) und Zuscheidung des Bankapitals (Art. 36)
noch übrig bleibende Theil des Stiftungsvermögens wird im Verhältniß des für die Zwecke
der Kirchengemeinde einerseits und der bürgerlichen Gemeinde andererseits gemachten laufen-
den Aufwandes (Art. 10) zwischen beiden Korporationen abgetheilt.
Die Verwaltung dieser Theile des Stiftungsvermögens untersteht hinsichtlich des An-
theils der Kirchengemeinden den Bestimmungen dieses Gesetzes, hinsichtlich der übrigen
Theile den über nichtkirchliche Stiftungen jeweils bestehenden Bestimmungen.
Art. 38.
Erhält die Kirchengemeinde bei der Ausscheidung des Ortskirchenvermögens aus der
Stiftungspflege (Art. 32) kein oder kein ausreichendes Baukapital (Art. 36), so hat die
bürgerliche Gemeinde nur in dem Fall zur Ergänzung desselben beizutragen, wenn anßer-
ordentliche Bankosten für Neubauten und Erweiterung von Bauwesen der bürgerlichen
Gemeinde, ingleichen Kosten für Erwerbung und Erweiterung von Begräbnißplätzen mit
Ausnahme der Begräbnißplätze, deren Benützung den Angehörigen der evangelischen Kon-
fession ausschließlich zusteht (Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 3 Ziff. 1), aus Mitteln
der Stiftungspflege vom 1. Juli 1840 an bis zum Schluß des der Verkündung dieses
Gesetzes vorangegangenen Rechnungsjahrs aufgewendet worden sind.
Der zum Bankapital fehlende Betrag wird zwischen der Kirchen= und der bürger-
lichen Gemeinde in dem Verhältniß des Aufwands getheilt, welcher zu anßerordentlichen
Baukosten je für dieselben in dem genannten Zeitraum aus Mitteln der Stiftungspflege,
beziehungsweise, was kirchliche Bauten betrifft, aus der Stiftungs= oder unmittelbar aus
der Gemeindepflege gemacht worden ist. Deu Bankosten für Neubauten und Erweiterung
kirchlicher Gebände wird behufs Ausmittlung des Beitrags der bürgerlichen Gemeinde
das Bankapital zugerechnet.
Art. 39.
Bei Ausmittlung des Baukapitals für kirchliche Gebäude werden rückständige und
verfallene Leistungen nach ihrem gegenwärtigen Werthe geschätzt.
Bei noch nicht verfallenen Leistungen wird der durch Schätzung festzustellende Auf-P