Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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wand unter Berechnung von Zins und Zinseszinsen zu 3 Prozent auf den Tag der Ver- 
kündung dieses Gesetzes diskontirt. 
Bezüglich der Größe der Gebäude für den bestimmungsgemäßen Zweck ist das Be- 
dürfniß nach den zur Zeit der Verkündung dieses Gesetzes bestehenden Verhältnissen zu 
bemessen, worüber, wie auch über die Bauweise im Fall der Meinungsverschiedenheit das 
Evangelische Konsistorinm auf Grund der zu erlassenden Ausführungsbestimmungen zu 
entscheiden hat. 
Art. 40. 
Die Berechnung des laufenden Aufwands der Stiftungspflege für die Zwecke der 
Kirchengemeinde einerseits und der bürgerlichen Gemeinde andererseits, welcher die Grund- 
lage für die Vertheilung eines übrig bleibenden Vermögens der Stiftungspflege unter 
beiden Korporationen bildet, wird nach den Rechnungsergebnissen vom 1. Juli 1840 an 
oder, wenn die Stiftungspflege jüngeren Ursprungs ist, nach den Rechnungsergebnissen 
seit ihrem Bestehen bis zum Ende des der Verkündigung des Gesetzes vorangegangenen 
Rechnungsjahrs vorgenommen. 
Zu dem laufenden Aufwand, welcher nach der Berechnung auf die Kirchengemeinde 
entfällt, ist auch derjenige zu rechnen, welcher für kirchliche Zwecke unmittelbar von der 
bürgerlichen Gemeinde gemacht worden ist und auf die Kirchengemeinde übergeht. 
Nicht zu dem laufenden Aufwand sind zu rechnen: 
1) der Aufwand für Neubauten, Erweiterung von Gebäuden und für Anlegung 
und Vergrößerung von Begräbnißplätzen, sowie die Ausgaben zu Ansammlung von 
Fonds zu derartigen Zwecken; 
2) der Verwaltungsaufwand, sowie sonstige laufende Ausgaben, welche sich nicht in 
solche für die eine oder andere Korporation scheiden lassen (Aufwand anf das Vermögen u. fs. f.); 
3) der aus der Stiftungspflege gemachte Armenaufwand, wenn die Stiftungspflege 
sich mit der Ortsarmenbehörde nach Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. April 1873 
ein- für allemal durch Ueberlassung eines bestimmten Theils des Stiftungsvermögens 
abgefunden hat; 
4) die Ausgaben, welche nur als Verwendung der Erträgnisse besonderer Stiftungen 
oder sonstiger besonderer Fonds sich darstellen; 
5) der aus der Stiftungspflege gemachte Aufwand für Besoldungen der Geistlichen, 
wenn für diesen Zweck ein Kapital aus dem Stiftungsvermögen ausgesondert worden ist.
	        
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