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vorzulegen, welche nach gepflogenem Benehmen mit dem Evangelischen Konsistorium die
Entscheidung zu treffen hat.
Der nicht beanstandete Etat ist von dem Kirchengemeinderath beziehungsweise dem
Verwaltungsausschuß während einer vorher anzukündigenden Frist von einer Woche zur
Einsichtnahme der Kirchengemeindegenossen aufzulegen, worauf sodann die Vollziehung
des Etats durch die genannten Behörden und den Kirchenpfleger erfolgt.
Falls es sich bei dem Etat zugleich um eine Umlage auf die Kirchengemeindegenossen
handelt, kommen die hierauf bezüglichen besonderen Bestimmungen in Art. 65 73 des
gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung
Art. 60
Der Kirchenpfleger bedarf der vorgängigen schriftlichen Ermächtigung des Kirchen-
gemeinderaths, beziehungsweise des Verwaltungsausschusses
1) zu den einzelnen nicht bereits im voraus bestimmten Ausgaben,
2) zu allen Verträgen (Kauf, Verkauf, Accord, Pacht u. s. w.), welche zum Zweck
der Vollziehung des Etats abgeschlossen werden müssen,
3) zu jeder Ausleihung von Geldern oder Naturalien.
Art. 61.
Der Verwaltungsausschuß hat außer den in Art 62 aufgeführten Fällen die Be-
schlußfassung des Kirchengemeinderaths in folgenden Fällen herbeizuführen:
1) wenn ein Mitglied des Ausschusses bei der Sache persönlich betheiligt ist,
2) wenn die Verbindlichkeit zu der fraglichen Ausgabe nicht ganz zweifellos ist,
3) wenn eine stiftungsmäßige Ausgabe beschränkt oder eingestellt werden soll,
4) wenn irgend eine erhebliche Abweichung von der bisherigen Verwaltung oder
Benützung des Kirchen= und Stiftungsvermögens getroffen werden soll,
5) wenn ein Vertragsabschluß in anderer Weise als im Wege des Aufstreichs oder
Abstreichs erfolgen soll,
6) wenn eine außerordentliche Verehrung, ein Nachlaß oder eine sonstige Vergünstigung,
7) wenn die abgängige Verrechnung eines Ausstandes in Frage kommt,
8) wenn die laufenden Ausgaben durch Ablösung eines Aktivkapitals gedeckt werden
sollen,
9) wenn ein Vorempfang auf die Einkünfte folgender Jahre geschehen soll.