Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 78. 
Beschlußfähigkeit der ortskirchlichen Kollegien ist vorhanden, wenn mehr als die Hälfte 
der Normalzahl der Mitglieder anwesend ist. 
Wenn auf eine zweite Einladung, mit welcher die Gegenstände der Tagesordnung 
den Eingeladenen speziell mitgetheilt worden sind, eine geringere Zahl als die Hälfte 
erschienen ist, so sind die Erschienenen beschlußfähig. 
In allen Fällen jedoch müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein. 
Art. 79. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. 
Dem Ortsvorsteher, wenn er Mitglied des Kirchengemeinderaths ist, gebührt die erste 
Stimme. Die Sitzordnung der übrigen Mitglieder des Kirchengemeinderaths wird im 
Verordnungswege geregelt. 
Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende 
Stimme. 
Die Abstimmung geschieht mündlich, soweit nicht für einzelne Fälle geheime Abstim- 
mung beschlossen wird; bei Wahlen ist letztere geboten. 
Findet geheime Abstimmung statt, so ist der Vorsitzende nicht gezwungen, bei Stimmen- 
gleichheit seine entscheidende Stimme abzugeben; in diesem Fall gilt ein Beschluß als 
nicht zustande gekommen. 
Bei Wahlen und Stellenbesetzungen giebt im Falle der Stimmengleichheit das höhere 
Lebensalter des Gewählten den Ausschlag. 
Art. 80. 
Bei Verhandlungen über einen Gegenstand, bei welchem ein Mitglied persönlich be- 
theiligt ist, darf dasselbe nur auf den besonderen Wunsch des Kollegiums und nur so 
lange, als es zur Aufklärung des Sachverhalts wünschenswerth ist, keinesfalls aber bei 
der Abstimmung anwesend sein. 
Auch derjenige ist von der Theilnahme an den Verhandlungen ausgeschlossen, welcher 
mit dem persönlich Betheiligten im ersten oder zweiten Grade nach bürgerlicher Berech- 
nungsweise verwandt oder verschwägert ist. 
Art. 81. 
Ueber die Sitzungen wird ein fortlaufendes Protokoll geführt. 
Der Protokollführer wird von dem Kollegium — in der Regel aus seiner Mitte
	        
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