Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Letzteres ist auch befugt, gewählte Mitglieder von ihrem Amte vorläufig zu entheben, 
sobald ein Verfahren gegen sie anhängig wird, welches ihre Entlassung zur Folge haben kann. 
Gegen den Beschluß des Evangelischen Konsistoriums (Abs. 3 und 4) steht dem Be- 
troffenen binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen das Recht der Beschwerde an das 
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens zu, welches endgültig entscheidet. 
Art. 84. 
Wenn der Kirchengemeinderath beharrlich die Erfüllung seiner Pflichten vernachlässigt 
oder verweigert, so kann er sowohl durch das Evangelische Konsistorium als auch durch 
die Kreisregierung, unter gegenseitigem Einvernehmen, aufgelöst werden. 
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen genannten Behörden entscheidet auf 
Vorlage des Evangelischen Konsistoriums das Ministerium des Kirchen- und Schulwesens. 
Mit der Auflösung ist die sofortige Neuwahl anzuordnen. 
Wenn binnen Jahresfrist eine zweite Auflösung des Kirchengemeinderaths erfolgt, 
so findet der Art. 13 entsprechende Anwendung. 
Allgemeine und Schlußbestimmungen. 
Art. 85. 
Ortsstatutarische Vorschriften auf der Grundlage des gegenwärtigen Gesetzes (bergl. 
insbesondere Art. 3 Abs. 2, Art. 12, 67 und Art. 92 Ziff. 6) können nur mit Geneh-= 
migung des Evangelischen Konsistoriums erlassen werden. 
Vor der Genehmigung hat diese Behörde dem betreffenden Oberamt Gelegenheit zur 
Aeußerung vom Standpunkt des Staats und der bürgerlichen Gemeinde zu geben. Das 
Oberamt hat vor Abgabe dieser Aeußerung die bürgerlichen Kollegien der betreffenden 
Gemeinde zu vernehmen. 
Ortsstatutarische Vorschriften in den Fällen des Art. 67 unterliegen außerdem der 
Genehmigung der Kreisregierung (vergl. Art. 89). 
Art. 86. 
Die Mitglieder des Kirchengemeinderaths, sowie die Beamten der Kirchengemeinde 
unterliegen wegen Verfehlungen gegen die auf die kirchliche Vermögensverwaltung bezüg- 
lichen staatlichen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, insbesondere wegen 
Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes zugleich der Disziplinarstrafbefugniß der Staats- 
aufsichtsbehörden.
	        
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