Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art. 87. 
Auf die weltlichen Mitglieder des Kirchengemeinderaths, sowie die Beamten der 
Kirchengemeinden finden die 88. 47 und 48 der Verfassungsurkunde keine Anwendung. 
Art. 88. 
Die bürgerlichen Behörden sind verpflichtet, den kirchlichen Behörden bei Feststellung 
der Grundlagen der kirchlichen Besteuerung, sowie bei Anlegung von Personallisten für 
andere Zwecke die Einsichtnahme der erforderlichen Akten zu gestatten. 
Bezüglich der Geheimhaltung amtlicher Mittheilungen seitens der bürgerlichen an 
die kirchlichen Behörden liegt den letzteren dieselbe Verpflichtung ob, wie den ersteren. 
Art. 89. 
Die Beschwerdeinstanz gegenüber von Beschlüssen der Kreisregierungen bildet, ab- 
gesehen von den Fällen des Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2, in welchen das Mini- 
sterium des Junern zu entscheiden hat, das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. 
Zur Erhebung der Beschwerde (Abs. 1) ist auch das Evangelische Konsistorium namens 
der Kirchengemeinden befugt. 
Die Cntscheidung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens erfolgt nach Rück- 
sprache mit dem Ministerium des Innern. 
Dieselbe ist in den Fällen der Art. 59, 62, 67, 69 und 85 Abs. 3 endgültig. 
Art. 90. 
Bei Streitigkeiten auf Grund der Bestimmungen der Art. 4 Abs. 4, Art. 30—41, 
13, 14 Abs. 1 und 2, Art. 46 Abs. 1, 2, 3 und letzter Absatz, Art. 47, soweit es sich 
um die Größe des Kostenbeitrags handelt, ferner der Art. 48, 19, 71 Abs. 1 und 3, 
und endlich bei Streitigkeiten über kirchliche Umlagen, Art. 65—.73 (vergl. jedoch Abs. 3) 
dieses Gesetzes, kommt die Verhandlung und Entscheidung den Verwaltungsgerichten und 
zwar in erster Instanz den Kreisregierungen, in zweiter Instanz dem Verwaltungs- 
gerichtshof zu. 
Wenn in einem Streit über die Bezahlung der kirchlichen Umlagen die Eigenschaft 
der Zugehörigkeit zu der Kirchengemeinde bestritten wird, so haben die Verwaltungs- 
gerichte auch hierüber zu entscheiden. 
Dagegen sind die Beschlüsse der zuständigen Behörde über den Maßstab der kirch- 
lichen Umlagen (Art. 67) nicht Gegenstand der Anfechtung vor den Verwaltungsgerichten. 
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