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Durch vorstehende Bestimmungen werden die Art. 10 und 12 des Gesetzes vom
16. Dezember 1876 über die Verwaltungsrechtspflege (Reg. Blatt S. 185 f.) ergänzt.
Art. 91.
Das den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmete Vermögen unterliegt den
allgemeinen Landesgesetzen, insbesondere auch jenen über öffentliche Lasten und Abgaben,
sowie über den Besitz von Liegenschaften durch die todte Hand.
Art. 92.
In solchen Gemeinden, in welchen die Gemeindegenossen in ihrer überwiegenden
Mehrheit der evangelischen Kirche angehören, und der kirchliche Aufwand bisher ganz oder
zum größeren Theil aus Mitteln der Stiftung gedeckt oder von der bürgerlichen Gemeinde
bestritten worden ist, kann die Vertretung der Kirchengemeinde und die Verwaltung des
Kirchenvermögens dem bisherigen Stiftungsrath durch llbereinkunft zwischen dem Stif
tungsrath und Gemeinderath unter nachfolgenden näheren Bestimmungen übertragen werden:
1) die bürgerliche Gemeinde hat die Deckung des kirchlichen Aufwands, soweit hiezu
die Mittel des Stiftungsvermögens nicht zureichen, zu übernehmen;
2) durch diese Uebernahme darf ein Steuerpflichtiger, welcher nicht Genosse der Kirchen-
gemeinde ist, nicht erheblich belastet werden;
3) das Uebereinkommen bedarf der Genehmigung des Evangelischen Konsistoriums.
und der Kreisregierung, gegen deren Entscheidung keine Beschwerde statthaft ist. Die
Genehmigung darf nicht ertheilt werden, wenn der Betrag des von der bürgerlichen Ge-
meinde zu übernehmenden kirchlichen Aufwands fünf Prozent der Staatsstener aus den
im Gemeindebezirk vorhandenen Grundstücken, Gefällen, Gebänden und Gewerben, ein-
schließlich der nur zu Amts= und Gemeindeanlagen beitragspflichtigen (von denen der fin-
girte Staatssteuerbetreff in Nechnung kommt) im Laufe eines Rechnungsjahrs übersteigt:
4) dasselbe kann mit Kündigungsfrist von drei Jahren jederzeit auf Antrag des
Stiftungsraths oder Gemeinderaths oder von Amtswegen unter Angabe der hiefür maß.
gebenden Gründe durch Verfügung des Evangelischen Konsistoriums oder der Kreisregie-
rung aufgehoben werden;
5) im übrigen bleiben für den Fall und die Dauer des oben erwähnten Ueberein
kommens die Bestimmungen des III. Abschnitts des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822
bis auf weiteres mit der Maßgabe in Geltung, daß dem Stiftungsrath die Vertretung
der Kirchengemeinde zusteht;