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Gesetz, betreffend die Vertretung der Latholischen Pfarrgemeinden und die Verwaltung
ihrer Vermögensangelegenheiten.
Vom 14. Juni 1887.
Karl, von Gottes Guaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
I. Organc.
Art. 1.
In den katholischen Pfarrgemeinden, welchen als öffentlichen Korporationen die Rechte
der juristischen Persönlichkeit zukommen, besteht, soweit nicht eine der in Art. 60 Abs. 1
bis 3 und Art. 67 gemachten Ausnahmen Platz greift, für jede einzelne Pfarrei ein
Kirchenstiftungsrath.
Dasselbe gilt von denjenigen Filialgemeinden, in welchen ein eigenes kirchliches Ver-
mögen vorhanden ist, oder deren Mitgliedern besondere Leistungen zur Bestreitung der
kirchlichen Bedürfnisse der Filialgemeinde obliegen.
Im übrigen nehmen die Filialien, erforderlichenfalls in Gruppen, nach Verhältniß
der Seelenzahl an dem Kirchenstiftungsrath der Muttergemeinde (Abs. 1) bezüglich der
gemeinsamen Angelegenheiten theil.
In größeren Orten, welche in mehrere Pfarreien zerfallen, können sich die in jeder
einzelnen Pfarrei bestehenden Kirchenstiftungsräthe für die Berathung und Beschlußfassung
in gemeinsamen Angelegenheiten zu einem Gesamtstiftungsrath vereinigen.
Das Nähere hierüber sowie über die Theilnahme der Filialgemeinden an dem Kirchen-
stiftungsrath der Muttergemeinde (Abs. 3) wird durch Ortsstatut (vergl. Art. 61) bestimmt.
Art. 2.
Der Kirchenstiftungsrath besteht:
1) aus dem betreffenden Pfarrer oder dessen Stellvertreter und den in der Parochie
etwa vorhandenen Kaplanen beziehungsweise Kaplaneiverwesern, während bloße Oilfs-
priester (Vikare) als solche nur mit berathender Stimme theilnehmen;
2) aus dem Ortsvorsteher, wenn derselbe der katholischen Kirche angehört, oder dem
ordentlichen Stellvertreter desselben unter der gleichen Voraussetzung.