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In einer über mehrere Orte sich erstreckenden Pfarrgemeinde ist der Ortsvorsteher
desjenigen Orts, in welchem der Pfarrer seinen Sitz hat, Mitglied des Kirchenstiftungs-
raths, wenn er der katholischen Kirche angehört;
3) aus dem Kirchenpfleger;
4) aus einer Anzahl weltlicher, von den Pfarrgenossen aus ihrer Mitte gewählter
Mitglieder.
Der Kirchenpatron, wenn derselbe der katholischen Kirche angehört, kann persönlich
an den Sitzungen des Kirchenstiftungsraths mit berathender Stimme theilnehmen.
Art. 3.
Die Zahl der in den Kirchenstiftungsrath zu wählenden weltlichen Mitglieder beträgt
je nach der Größe der Pfarrgemeinde vier bis zwölf.
Wenn der Ortsvorsteher der katholischen Kirche nicht angehört, so wird die Zahl der
von den Pfarrgenossen zu wählenden Mitglieder um eines vermehrt.
Im übrigen wird das Nähere hinsichtlich der Zahl dieser Mitglieder im Verordnungs-
wege bestimmt.
Art. 1.
Stimmberechtigt zur Wahl der weltlichen Mitglieder des Kirchenstiftungsraths sind
alle männlichen, über fünfundzwanzig Jahre alten, selbständigen Pfarrgenossen.
Als stelbständig ist nur derjenige zu betrachten, welcher einen eigenen Hausstand
hat, oder ein öffentliches Amt bekleidet, oder ein eigenes Geschäft beziehungsweise als
Mitglied einer Familie deren Geschäft führt.
Als selbständig ist nicht zu betrachten, wer ständige Unterstützungen aus Mitteln der
bürgerlichen Armenpflege erhält, und wer unter Vormundschaft steht.
Art. 5.
Ausgeschlossen von der Stimmberechtigung ist, wer infolge strafrichterlichen Urtheils
der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig ist, oder wer in den letzten der Wahl vorangegangenen
drei Jahren wegen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Meineids, Urkundenfälschung
in gewinnsüchtiger Absicht, Gotteslästerung, Beschimpfung der katholischen Kirche oder
ihrer Einrichtungen und Gebräuche oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen
die Sittlichkeit rechtskräftig verurtheilt worden ist oder eine Freiheitsstrafe auf Grund
einer Verurtheilung wegen der genannten Verbrechen oder Vergehen erstanden hat.