Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Der Einzug der Umlage kann erst erfolgen, nachdem das Oberamt auf dem Einzugs- 
register urkundlich bestätigt hat, daß die Umlage genehmigt sei. 
Art. 46. 
Die kirchliche und bürgerliche Berwaltungsbehörde einer Gemeinde können sich darüber 
einigen, daß die kirchlichen Umlagen zugleich mit den Steuern für die bürgerliche Gemeinde 
von dem Gemeindepfleger erhoben und sodann von diesem im ganzen an den Kirchenpfleger 
abgeliefert werden. 
Art. 17. 
Die Beitreibung kirchlicher Abgaben erfolgt auf Aurufen der kirchlichen Behörden 
nach Maßgabe der Abschnitte ! und II des Gesetzes vom 18. August 1879 über die 
Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche (Reg. Blatt S. 202). 
Art. 48. 
Die Stenerschuldigkeiten der Einzelnen sind mit der urkundlichen Bestätigung des 
Oberamts über die Genehmigung der Umlage (Art. 45 Abs. 2) für das betreffende Rech- 
nungsjahr verfallen und spätestens bis zum Schlusse desselben zu entrichten. 
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zuviel be- 
zahlter Steuern verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Abgaben lauft vom Schlusse 
des Steuerjahrs an, in welchem die Abgabe zu entrichten war, und wird durch urkundliche 
Aufforderung zur Zahlung seitens der mit dem Einzug und der Beitreibung beauftragten 
Beamten unterbrochen. 
Die Verjährung der Zurückforderung zuviel bezahlter Abgaben lauft vom Tag der 
geleisteten Zahlung an und wird durch das Anbringen der Rückforderung bei dem Kirchen- 
stiftungsrath unterbrochen. 
Art. 49. 
Für das Beitragsverhältniß zwischen Mutterort und Filial zu dem gemeinsamen 
kirchlichen Aufwand ist der Vertheilungsfuß, wie solcher durch Vertrag oder ein diesem 
gleichkommendes Herkommen bestimmt ist, und in Ermanglung solcher Feststellung das 
Maß der Theilnahme an den kirchlichen Einrichtungen entscheidend. 
Dieses Beitragsverhältniß wird in Ermanglung einer Vereinbarung der Kirchen 
stiftungsräthe der betheiligten Gemeinden durch das bischöfliche Ordinariat geordnet, vor- 
behältlich jedoch der Aurufung des Verwaltungsgerichts (vergl. Art. 66).
	        
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