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Der Einzug der Umlage kann erst erfolgen, nachdem das Oberamt auf dem Einzugs-
register urkundlich bestätigt hat, daß die Umlage genehmigt sei.
Art. 46.
Die kirchliche und bürgerliche Berwaltungsbehörde einer Gemeinde können sich darüber
einigen, daß die kirchlichen Umlagen zugleich mit den Steuern für die bürgerliche Gemeinde
von dem Gemeindepfleger erhoben und sodann von diesem im ganzen an den Kirchenpfleger
abgeliefert werden.
Art. 17.
Die Beitreibung kirchlicher Abgaben erfolgt auf Aurufen der kirchlichen Behörden
nach Maßgabe der Abschnitte ! und II des Gesetzes vom 18. August 1879 über die
Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche (Reg. Blatt S. 202).
Art. 48.
Die Stenerschuldigkeiten der Einzelnen sind mit der urkundlichen Bestätigung des
Oberamts über die Genehmigung der Umlage (Art. 45 Abs. 2) für das betreffende Rech-
nungsjahr verfallen und spätestens bis zum Schlusse desselben zu entrichten.
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zuviel be-
zahlter Steuern verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Abgaben lauft vom Schlusse
des Steuerjahrs an, in welchem die Abgabe zu entrichten war, und wird durch urkundliche
Aufforderung zur Zahlung seitens der mit dem Einzug und der Beitreibung beauftragten
Beamten unterbrochen.
Die Verjährung der Zurückforderung zuviel bezahlter Abgaben lauft vom Tag der
geleisteten Zahlung an und wird durch das Anbringen der Rückforderung bei dem Kirchen-
stiftungsrath unterbrochen.
Art. 49.
Für das Beitragsverhältniß zwischen Mutterort und Filial zu dem gemeinsamen
kirchlichen Aufwand ist der Vertheilungsfuß, wie solcher durch Vertrag oder ein diesem
gleichkommendes Herkommen bestimmt ist, und in Ermanglung solcher Feststellung das
Maß der Theilnahme an den kirchlichen Einrichtungen entscheidend.
Dieses Beitragsverhältniß wird in Ermanglung einer Vereinbarung der Kirchen
stiftungsräthe der betheiligten Gemeinden durch das bischöfliche Ordinariat geordnet, vor-
behältlich jedoch der Aurufung des Verwaltungsgerichts (vergl. Art. 66).