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III. Versammlung, Berathung und Beschlußfassung der ortskirchlichen
Kollegien.
Art. 50.
Der Kirchenstiftungsrath sowie der Verwaltungsausschuß versammelt sich auf Ein-
ladung des Vorsitzenden, so oft es die Erledigung der Geschäfte erforderlich macht.
Durch Beschluß können regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden.
Art. 51.
Der Kirchenstiftungsrath muß berufen werden, wenn ein Drittheil der Mitglieder
unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes den Antrag darauf stellt, oder wenn die
Oberkirchenbehörde den Zusammentritt anordnet.
Art. 52.
Die Leitung der Geschäfte des Kirchenstiftungsraths und des Verwaltungsausschusses
steht dem Pfarrer und in dessen Verhinderung dessen gesetzlichem Stellvertreter zu.
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
Das Nähere über die Leitung der Geschäfte und den Vorsitz in den ortskirchlichen
Kollegien wird im Verordnungswege bestimmt.
Art. 53.
Beschlußfähigkeit der ortskirchlichen Kollegien ist vorhanden, wenn mehr als die
Hälfte der Normalzahl der Mitglieder anwesend ist.
Wenn auf eine zweite Einladung, mit welcher die Gegenstände der Tagesordnung
den Eingeladenen speziell mitgetheilt worden sind, eine geringere Zahl als die Hälfte er-
schienen ist, so sind die Erschienenen beschlußfähig.
In allen Fällen müssen jedoch mindestens drei Mitglieder anwesend sein.
Art. 54.
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt.
Dem Ortsvorsteher, wenn er Mitglied des Kirchenstiftungsraths ist, gebührt die erste
Stimme. Die Sitzordnung der übrigen Mitglieder des Kirchenstiftungsraths wird im
Wege der Verordnung geregelt.
Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende
Stimme.