Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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III. Versammlung, Berathung und Beschlußfassung der ortskirchlichen 
Kollegien. 
Art. 50. 
Der Kirchenstiftungsrath sowie der Verwaltungsausschuß versammelt sich auf Ein- 
ladung des Vorsitzenden, so oft es die Erledigung der Geschäfte erforderlich macht. 
Durch Beschluß können regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden. 
Art. 51. 
Der Kirchenstiftungsrath muß berufen werden, wenn ein Drittheil der Mitglieder 
unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes den Antrag darauf stellt, oder wenn die 
Oberkirchenbehörde den Zusammentritt anordnet. 
Art. 52. 
Die Leitung der Geschäfte des Kirchenstiftungsraths und des Verwaltungsausschusses 
steht dem Pfarrer und in dessen Verhinderung dessen gesetzlichem Stellvertreter zu. 
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. 
Das Nähere über die Leitung der Geschäfte und den Vorsitz in den ortskirchlichen 
Kollegien wird im Verordnungswege bestimmt. 
Art. 53. 
Beschlußfähigkeit der ortskirchlichen Kollegien ist vorhanden, wenn mehr als die 
Hälfte der Normalzahl der Mitglieder anwesend ist. 
Wenn auf eine zweite Einladung, mit welcher die Gegenstände der Tagesordnung 
den Eingeladenen speziell mitgetheilt worden sind, eine geringere Zahl als die Hälfte er- 
schienen ist, so sind die Erschienenen beschlußfähig. 
In allen Fällen müssen jedoch mindestens drei Mitglieder anwesend sein. 
Art. 54. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. 
Dem Ortsvorsteher, wenn er Mitglied des Kirchenstiftungsraths ist, gebührt die erste 
Stimme. Die Sitzordnung der übrigen Mitglieder des Kirchenstiftungsraths wird im 
Wege der Verordnung geregelt. 
Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende 
Stimme.
	        
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