Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Die Abstimmung geschieht mündlich, soweit nicht für einzelne Fälle geheime Ab- 
stimmung beschlossen wird; bei Wahlen ist letztere geboten. 
Findet geheime Abstimmung statt, so ist der Vorsitzende nicht gezwungen, bei Stimmen- 
gleichheit seine entscheidende Stimme abzugeben; in diesem Fall gilt ein Beschluß als 
nicht zu Stande gekommen. 
Bei Wahlen und Stellenbesetzungen gibt im Falle der Stimmengleichheit das höhere 
Lebensalter des Gewählten den Ausschlag. 
Art. 55. 
Bei Verhandlungen über einen Gegenstand, bei welchem ein Mitglied persönlich be- 
theiligt ist, darf dasselbe nur auf den besonderen Wunsch des Kollegiums und nur so 
lange, als es zur Aufklärung des Sachverhalts wünschenswerth ist, keinenfalls aber bei 
der Abstimmung anwesend sein. 
Auch derjeuige ist von der Theilnahme an den Verhandlungen ausgeschlossen, welcher 
mit dem persönlich Betheiligten im ersten oder zweiten Grade nach bürgerlicher Berech- 
nungsweise verwandt oder verschwägert ist. 
Wenn so viele Mitglieder des Kirchenstiftungsraths wegen persönlicher Betheiligung 
an einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Pfarrgemeinde verhindert sind, daß Be- 
schlußfähigkeit nicht mehr vorhanden ist, so kommt in dieser Sache die Vertretung der 
Pfarrgemeinde an Stelle des Kirchenstiftungsraths dem bischöflichen Ordinariat zu. 
Art. 56. 
Ueber die Sitzungen wird ein fortlaufendes Protokoll geführt. 
Der Protokollführer wird von dem Kollegiuim in der Regel aus seiner Mitte 
gewählt. Ansnahmen sind unter Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde gestattet. 
Auch der Vorsitzende ist hiezu wählbar. 
Die Protokolle werden von dem Vorsitzenden und mindestens noch einem Mitglied 
des Kirchenstiftungsraths unterschrieben. 
Die schriftliche Ausfertigung der Beschlüsse, die Beglaubigung von Auszügen aus 
den Protokollen und Akten des Kollegiums, sowie die Geschäftsleitung außerhalb der 
Sitzung liegt dem Vorsitzenden ob. 
Die schriftliche Ausfertigung der Beschlüsse kann er mit Zustimmung des Kollegiums. 
auch dem Protokollführer übertragen, doch hat er die Ausfertigung jedenfalls zu unter- 
zeichnen.
	        
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