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nisses der Familienfideikommißgüter nicht überschreiten darf. Heirathet eine Schwester
oder stirbt eines der Geschwister oder wird es seiner Apanage wegen Eingehung einer
nicht standesgemäßen Ehe oder einer entehrenden Strafe oder Entmündigung wegen Ver—
schwendung verlustig, wie hiemit bestimmt wird, so geht sein Apanagenantheil auf die
übrigen Apanageberechtigten über. Ist nur Ein Apanageberechtigtes vorhanden, so hat
dieses nur einen Anspruch auf den Theil des Reinerträgnisses des Fideikom=
misses. Wittwen und Kinder der Brüder haben keinen Anspruch auf die Apanage ihres
verstorbenen Ehemannes oder Vaters.
Die Schwestern und Töchter des Fideikommißinhabers bekommen bei ihrer erstmaligen
Verheirathung nach Ausstellung des Erbverzichts ein Heirathgut und Aussteuer v0#
VI. Alle etwa mit diesem hier ergänzten Familienstatut im Widerspruch stehende
Bestimmungen des Familienstatuts vom 25. Juli 1833 und seines Nachtrages vom Jahr
1834 sind aufgehoben.
rc. rc. rc. rc.
Bekanntmachung des Finanzministeriums,
betreffend die Abänderung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze wegen Erhebung
der Reichsstempelabgaben. Vom 23. Juni 1887.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 26. Sep-
tember 1885 (Reg. Blatt S. 403) in Betreff der Ausführungsvorschriften zu dem Reichs-
stempelabgabengesetz (Reichsgesetzblatt 1885 S. 179) wird die in dem Centralblatt für das
Deutsche Reich Nro. 21 von 1887 S. 159 veröffentlichte Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 11. Juni 1887 im Nachstehenden zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 23. Juni 1887.
Renner.
Bekanntmachung,
betreffend die Erhebung und Verrechnung der Reichsstempelabgaben.
Auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 10. März 1882 (Centralblatt Seite 107)
wird hiedurch in Abänderung der Nummer 2° Absatz 1 Satz 2 der Ausführungsvorschrif-