Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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26. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 15. Juli 1887. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Nangverhältnisse der auf Lebenszeit augestellten Beamten der 
Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten. Vom 12. Juli 1887. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern 
und des Kriegswesens, betreffend das Erlöschen der einer Lehranstalt verliehenen Berechtigung 7 Wsstellung 
wissenschaftlicher Befähigungszengnisse für den einjährig-freiwilligen Militärdienst. Vom 27. Juni — 
  
gekanntmachung des Justizministeriums, 
betrefend die Rangverhältnisse der auf Lebenszeit angestellten Bramten der Staatsanwaltschaft 
bei den Landgerichten. Vom 12. Juli 1887. 
Durch Höchste Entschließing Seiner Königlichen Majestät vom 10. Juli d. J. 
sind aus Anlaß der letzten Etatsverabschiedung die Nangverhältnisse der auf Lebenszeit 
angestellten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten in nachstehender Weise 
festgestellt worden: 
Fünfte Stufe der Nangordnung: 
Erste Staatsanwälte, welche vermöge ihrer etatsmäßigen Stelle mit den Oberlandes- 
gerichtsräthen, Landgerichtsdirektoren und Ministerialräthen rouliren; 
Sechste Stufe der Nangordnung: 
Erste Staatsanwälte, soweit sie nicht in der fünften Rangstufe eingereiht sind, und 
Staatsanwälte, welche vermöge ihrer etatsmäßigen Stelle mit den Landgerichtsräthen 
rouliren:
	        
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