Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

307 
27. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 3. August 1887. 
Inhalt. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend Aenderungen der Landwehrbezirks- 
eintheilung für das Deutsche Reich. Vom 4. Juli 1887. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern 
zum Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Banten beschäftigten Personen vom 
11. Juli 1887 (Reichs-Gesetzblatt S. 287). Vom 27. Juli 1887. — Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Untersuchung der Dampfkessel. Vom 28. Juli 1887. 
  
ekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend Aenderungen der Landwehrbezirkseintheilung für dus Deutsche Reich. 
Vom 4. Juli 1887. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Centralblatt für das Deutsche 
Reich erlassene Bekanntmachung vom 16. Juni 1887, betreffend Aenderungen der dem 
S. 1 des ersten Theils der Deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 als An- 
lage 1 beigefügten Landwehrbezirkseintheilung zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 4. Juli 1887. 
Hölder. Steinheil. 
1 
Bei dem XII. (Königlich sächsischen) Armee-Korps ist mit dem 1. April d. J. eine neue Eintheilung 
der Landwehr-Bezirke in Kraft getreten. 
In Folge dessen wird in der dem S§. 1 Theil I. der Wehrordnung vom 28. September 1875 
als Anlage 1 beigefügten Landwehr-Bezirks-Eintheilung (Centralblatt 1875, S. 609/626) 
auf Seite 620 und 621 der auf das XII. Armee-Korps bezügliche Abschnitt durch die nachstehende 
Eintheilung ersetzt.
	        
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