Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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enthaltene Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vom 14. Juli 1887, betreffend 
die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Tiefbau- und anderer Baubetriebe, durch den 
nachfolgenden Abdruck mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die ge— 
mäß 8. 11 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 und §. 11 des Un- 
fallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 bis längstens 1. September d. Is. zu 
erstattenden Anmeldungen der unter §. 4 Ziff. 1 des B fallversicherungsgesetzes vom 
I1. Juli 1887 fallenden Betriebe von den Unternehmern durch Vermittlung der Orts- 
vorsteher an die Oberämter zu erstatten sind. 
Stuttgart, den 27. Juli 1887. 
  
Für den Staatsminister: 
Rüdinger. 
Bekanuntmachung, 
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Tiefbau- 
und anderer Baubetriebe. Vom 14. Juli 1887. 
In Gemäßheit des §. 11 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten 
beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 (Reichsgesetzblatt S. 287) hat jeder Unternehmer eines 
gewerbsmäßigen Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich= und sonstigen nicht unter die Be- 
stimmungen des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach §. 1 Absatz 8 
desselben vom Bundesrath erlassenen Anordnungen fallenden Baubetriebes den letzteren nach den 
Vorschriften des §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes innerhalb einer von dem Reichsversicherungs- 
amt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist anzumelden. (Vergl. §. 4 
Ziffer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887.) 
Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 1. September 1887 ein- 
schließlich festgesetzt. 
Die Anmeldung hat unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der 
Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Ver- 
waltungsbehörde zu erfolgen. Unternehmer von Betrieben, welche schon gegenwärtig einer Berufs- 
genossenschaft angehören, haben in der Anmeldung anzugeben, ob der angemeldete Betrieb den Haupt- 
betrieb oder den Nebenbetrieb bildet, und welcher Berufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört. 
Welche Staats= oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden anzusehen sind, 
ist von den Landescentralbehörden in Gemäßheit des §. 109 des Unfallversicherungsgesetzes seiner 
Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden. 
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach
	        
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