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ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht an—
gemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch
Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin, den 14. Juli 1887.
Das Reichsversicherungsamt.
Bödiker.
Anleitung,
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Tiefbau-
und anderer Baubetriebe.
(§. 4 Ziffer 1 und §. 11 des Bauurfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 und §. 11 des Unfallversicherungs-
gesetzes vom 6. Juli 1884.) «
1. Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf die gewerbsmäßige Ausführung von
a) Eisenbahn-Bauarbeiten,
b) Kanal-Bauarbeiten,
c) Wege-(Straßen-, Chaussee-) Bauarbeiten,
d) Strom-Bauarbeiten,
e) Deich= (Damm-) Bauarbeiten,
4) Festungs-, Meliorations-, Bewässerungs-, Entwässerungs-, Drainirungs-, Boden-
kultur-, Uferschutz-Bauarbeiten und
8) anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungs-
gesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach §. 1 Absatz 8 a. a. O. vom Bundes-
rath erlassenen Anordnungen fallen.
2. Unter die bereits gegenwärtig versicherungspflichtigen Bauarbeiten (Ziffer 1 lit. g) fällt
die gewerbsmäßige Ausführung von Bauarbeiten insbesondere insoweit, als Arbeiter und Betriebs-
beamte von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Maurer-,
Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen= oder Schornsteinfegerarbeiten, auf die Ausführung
von Tüncher-, Verputzer-(Weißbinder-), Gypser, Stuckateur-, Maler= (Anstreicher-), Glaser-,
Klempner= und Lackirerarbeiten bei Bauten, auf die Anbringung, Abnahme, Verlegung und
Reparatur von Blitzableitern, oder auf die Ausführung von Schreiner= (Tischler-), Einsetzer-,
Schlosser= oder Anschlägerarbeiten bei Bauten erstreckt, in diesem Gewerbebetriebe beschäftigt
werden (Unfallversicherungsgesetz §. 1 Absatz 2 und 8 und die zur Ausführung des Absatzes 8 von
dem Bundesrath gefaßten Beschlüsse; vergleiche bezüglich der letzteren die Bekanntmachungen
vom 11. Februar 1885, Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 38, und vom 10. Juni 1886,
#. a. O. Seite 191).