Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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3. Zu den nach Ziffer 1 lit. g anmeldungspflichtigen Baugewerbetreibenden gehören ins- 
besondere die Ofensetzer, Tapezierer (Tapetenankleber), Stubenbohner, sowie Gewerbetreibende, 
deren Gewerbebetrieb sich auf die Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetterronleaus 
(Marquisen, Jalousien) erstreckt. 
4. Gewerbsmäßig ist die Ausführung von Bauarbeiten, wenn aus dieser Ausführung ein 
Gewerbe gemacht wird, der Betrieb also zu Zwecken des Erwerbes für einige Daner erfolgt. 
5. Nicht anzumelden sind: 
a) Bauarbeiten, deren Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt (s. 4 Ziffer 1 und 4 
des Gesetzes vom 11. Juli 1887), 
b) Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaat als Unternehmer 
ausgeführt werden (S. 4 Ziffer 2 a. a. O.), 
) Bauarbeiten, welche von einem Kommunalverbande oder einer anderen öffentlichen 
Korporation als Unternehmer ausgeführt werden (§. 4 Ziffer 3 a. a. O.), 
4) Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für eigene Rechnung (in Regie) ausge- 
führt werden (s. 4 Ziffer 4 Absatz 2 a. a. O.), 
e) die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land= und Forstwirthschaft 
dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden Bodenkultur= und 
sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dienende Herstellung oder 
Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen, gelten als Theile 
des land= und forstwirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern land- 
und forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf 
ihren Grundstücken ausgeführt werden (§. 1 Absatz 4 a. a. O.). Ebenso gelten als 
Theile des Fabrikbetriebes und sind nicht anzumelden die laufenden Reparaturen 
an den Gebäuden, welche zu den im §. 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 
1884 gedachten Betrieben dienen, und die zum laufenden Betriebe gehörenden Bau- 
arbeiten, wenn sie von dem Unternehmer des Fabrikbetriebes ohne Uebertragung an 
andere Unternehmer auf seinem Grundstücke ausgeführt werden. 
6. Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden ist die Ausführung von Bau- 
arbeiten, bei welcher der Unternehmer allein und ohne Gehülfen oder sonstige Arbeiter thätig ist. 
Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn ein Familienangehöriger des Unter- 
nehmers als Gehülfe oder sonstiger Arbeiter in dem Betriebe beschäftigt wird, mit Ausnahme 
der Beschäftigung der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne beschäftigte Ar- 
beiterin gilt. « 
Im Uebrigen ist die Anmeldungspflicht weder von der Zahl der in dem Betriebe beschäf- 
tigten Arbeiter, noch von der Art desselben (Handbetrieb., Motorenbetrieb rc.) abhängig. 
7. Personen, welche nicht gewerbsmäßig Bauarbeiten ausführen, unterliegen der Anmel-
	        
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