Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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sicherungspflichtigen  Mitgliedern  einer  Hülfskasse  durch  deren
Rechnungsführer  an  die  Aufsichtsbehörde  zu  melden  und  von
dieser  der  zuständigen  Zwangskasse  mitzuteilen  ist,  damit  die
letztere  fortan  die  Beiträge  von  dem  Arbeitgeber  einfordern  kann.
Auch  sind  die  Meinungsverschiedenheiten,  die  sich  früher  bei  den
Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden  verschiedener  Orte  darüber
ergeben  hatten,  ob  eine  Hülfskasse  wirklich  genügende  Leistungen
biete  und  deshalb  von  der  Zwangsversicherung  befreie,  durch  die
sehr  glücklich  zu  nennende  Regelung  des  $  75*  1.  c.  beseitigt.
Es  hat  demnach  jede  Kasse,  welche  auf  das  Befreiungsprivileg
Anspruch  macht,  über  das  Vorhandensein  der  betreffenden  V  oraussetzungen
  sich  eine  amtliche  Bescheinigung  ausstellen  zu  lassen,
welche  bei  Kassen,  deren  Bezirk®  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaats
  nicht  hinausgeht,  von  der  Zentralbehörde  (Ministerium  u.s.  w.),
andernfalls  vom  Reichskanzler  erteilt  wird,  bei  jeder  Statutenänderung
  erneut  zu  beantragen  und  dem  Kassenstatute  unter
genauer  Angabe  des  amtlichen  Blattes  beizufügen  ist,  in  welchem
die  Erteilung  der  Bescheinigung  behördlich  bekannt  gemacht
wurde.  Auf  diese  Weise  kann  sich  jeder  Arbeitgeber  bei  Annahme
  versicherungspflichtiger  Personen  am  allereinfachsten  durch
Einblick  in  das  Statutenbuch  überzeugen,  ob  die  fragliche  Kasse
ihn  der  Pflicht  der  Anmeldung  bei  der  Zwangskasse  durch  den
Besitz  des  bescheinigten  Privilegs  überhebt.

Liegt  in  dieser  Einrichtung  bei  unbefangener  Prüfung  der
Sachlage  eher  eine  Begünstigung  der  Hülfskassen  gegen  den
früheren  Rechtszustand,  als  das  Gegenteil,  so  hat  sich  der  Reichstag
  auch  im  übrigen  den  Versuchen,  die  Zwangskassen  vorteilhafter
  zu  stellen,  wenig  zugänglich  gezeigt.  Der  Vorschlag  des

6  Unter  „Bezirk“  ist  zu  verstehen  das  Gebiet,  innerhalb  dessen  die
Aufnahme  von  Mitgliedern  statutenmässig  erfolgen  soll.  Die  Möglichkeit,
dass  ein  Mitglied  bei  Fortzug  aus  diesem  Gebiet  in  der  Kasse  bleibt,  ist
noch  nicht  gleichbedeutend  mit  einer  Erweiterung  des  „Bezirks“  ;  Braunschw.
Ministerialreskript  vom  22.  Mai  1894  No.  4766.