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Von landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur in dem Zeitraume vom 1. November
bis zum 16. Mai, diesen Tag mit eingeschlossen, im Betriebe sind, in dem vorher-
gegangenen Sommerhalbjahre ganz geruht haben, nur selbst gewonnene Erzeugnisse ver-
wenden und an einem Tage nicht über 900 Preußische Ouart Bottichraum bemaischen,
sollen jedoch nur zwei Silbergroschen und 6 Pfennige für 20 Preußische Ouart Maisch-
raum erhoben werden.
S. 4.
An Branntweinmaterialstener (5S. 2b) wird entrichtet: h) Branntwein-
malerialsteuer.
a) für jeden Eimer zu 60 Preußischen Quart eingestampfte Weintreber, Kernobst
oder auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchten aller Art vier Silbergroschen;
b) für jeden Eimer Trauben= oder Obstwein, Weinhefen und Steinobst acht Silber-
groschen;
Je) bei anderen nicht mehligen Stoffen, welche zur Branntweinerzeugung verwendet
werden möchten, wird die Stener durch die oberste Finanzbehörde des betreffen-
den Staates nach Verhältniß der Ausbente und nach dem Normalsatze (§. 1)
festgesetzt.
Bei der Ausfuhr von Branntwein nach dem Auslande wird eine Nückvergütung 4. Vergütung,
Steuer bei
der Steuer von 11 Silberpfennigen für das Onart zu 50 Procent Alkohol nach Tralles oren
von Branntwein
gewährt. ins Ausland.
II. Vorschriften über die Erhebung und Controlirung der Stener.
S. 6.
Wer eine Brennerei einrichten oder einen Destillirapparat auschaffen will, ist gehalten, 1# 46 n
solches vorher der betreffenden Stenerhebestelle anzuzeigen und derselben mindestens acht I
Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreiben-
den Muster einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe
der Brennerei, die Brenn= und Maischgefäße, als: Blasen, Helme, Maischwärmer, Kühl-
apparate, Maischbottiche, Vormaischbottiche, Kartoffeldämpfer und andere Dampfgefäße,
Kühl-, Hefen= und Schlempegefäße, Maisch-, Lutter= und andere Reservoirs u. s. w., in-