Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

2. Abmeldung 
der Geräthe. 
. ermessung 
und Bezeichnung 
der Geräthe. 
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gleichen der in Preußischen Onarten ausgedrückte gesammte Rauminhalt jedes einzelnen 
dieser Geräthe genan und vollständig angegeben sein müssen. Dieser Nachweisung muß 
ein einfacher Grundriß desjenigen Naumes, in welchem sich die Brennereigeräthe befinden, 
und ihrer Stellung in demselben nach einem von der Stenerbehörde vorzuschreibenden 
Muster beigefügt und die darin bezeichnete Stellung der Geräthe während jeder Betriebs- 
zeit so lange nnverändert beibehalten werden, als Abänderungen nicht durch Einreichung 
eines anderweiten Grundrisses angezeigt worden sind. 
Ebenso liegt dem Besitzer einer Brennerei oder eines Destillirapparates ob, wenn 
Geräth angeschafft wird, oder wenn das bereits angemeldete ganz oder zum Theil ab- 
geändert worden ist, binnen drei Tagen nach der Empfangnahme des Geräthes der Stener- 
hebestelle davon Anzeige zu machen und dasselbe nicht ohne die von letzterer zu ertheilende 
amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen. 
Zur Anzeige binnen drei Tagen ist derselbe auch verpflichtet, wenn das bereits an— 
gemeldete Geräth ganz oder zum Theil in ein anderes Lokal gebracht wird. 
Diejenigen, welche zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes eine Brennerei oder einen 
Destillirapparat bereits besitzen, sind verpflichtet, den Stenerhebestellen die vorgeschriebene 
Nachweisung der Betriebsräume und Geräthe, wenn ein Betrieb stattfinden soll, mindestens 
acht Tage vor Anfang desselben, sonst aber jedenfalls im Laufe desjenigen Monats, 
welcher der Publikation dieser Verordnung folgen wird, einzureichen, soweit dies nicht 
bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften geschehen ist. 
S. 7. 
Besitzer von Brennereien dürfen keine Brennereigeräthe (§. 6) und andere Personen 
keine Destillirgeräthe, nämlich Blasen, Helme und Kühler, weder ganz noch theilweise 
aus ihren Händen geben, bevor sie es der Stenerhebestelle ihres Bezirks angezeigt und 
von dieser eine Bescheinigung darüber erhalten haben. 
8. 8. 
Die in den Brennereien vorhandenen, die künftig hinzukommenden und die ab- 
geänderten Brennereigeräthe und Gefäße werden nach der Bestimmung der Steuerbehörde 
numerirt, auch von derselben nachgemessen und, soweit es thunlich ist, mit einem Stempel 
versehen. Den ermittelten Rauminhalt und die Nummer muß der Brennereibesitzer an
	        
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