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Bei Personen, welche mit dergleichen Geräthschaften blos handeln, oder sie zum
Handeln verfertigen, sind solche dieser Aufsicht nicht unterworfen.
8. 20.
Wer Destillirgeräthe besitzt, welche nicht im Gebrauch sind, ist dennoch verbunden.
sie dem Steuerbeamten auf Erfordern vorzuzeigen, damit er sich überzeugen könne, daß
sie noch in dem Zustande befindlich sind, in welchen sie zur Verhütung ihres Gebrauchs.
versetzt worden.
Diejenigen, welche Destillirgeräthe blos verfertigen, oder damit handeln, sind hier-
unter nicht begriffen.
S§. 21.
Destillirgeräthe, welche ausschließlich zu anderem Gebrauche, als zur Branntwein-
brennerei, gehalten werden, stehen zwar nicht unter der für Branntweinbrennereien an
geordneten Controle (§. 19), bleiben aber, zur Verhütung von Mißbräuchen, der
allgemeinen Aufsicht der Steuerbehörde unterworfen.
S. 22.
., Versahren, Um für die Zeit, wo die Maisch= und Destillirgeräthe nicht in Betrieb sein dürfen,
um Geräthe , *
außer Gebrauch ihre unbefugte Benutzung für letzteren zu verhindern, werden entweder
n seten. a) die Geräthe an Ort und Stelle durch einen Steuerbeamten unter Verschluß ge—
setzt, in welchem Falle der Brennereibesitzer die Materialien zur Versiegelung
oder zum Verschlusse, und zwar in guter brauchbarer Beschaffenheit, zu liefern
hat, oder
es muß ein Theil des Destillirgeräths am nächsten Wochentage nach Ablauf der
Wtriebsfrist an die Steuerhebestelle abgeliefert werden. Befindei sich letztere
nicht am Orte, so wird für den Transport des Geräths auf jede halbe Meile
Entfernung Eine Stunde gut gerechuet.
Kommt es darauf an, in Brennereien, welche zum Betriebe angemeldet sind, das
Destillirgeräth während einzelner betriebsloser Tage und Stunden außer Gebrauch
zu setzen, und ist die Hebestelle über eine Viertelmeile entfernt, so kann auch ge-
stattet werden, daß ein von der Steuerbehörde zu bestimmendes Stück des
Destillirgeräths entweder bei einer zuverlässigen Person im Orte, oder, in Er-
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