Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

340 
8. 25. 
2. Anfertigung Der Betriebsplan, zu dessen Anfertigung nur allein das von der Stenerhebestelle 
*t Wn unentgeltlich zu liefernde Formular benutzt werden darf, muß deutlich geschrieben und, 
wiue, znd e ohne daß darin etwas abgeändert oder ausgelöscht ist, zweifach der ersteren übergeben werden. 
elben. Mangelhaft gefertigte Betriebspläne gibt dieselbe sofort zur Berichtigung zurück, 
und es wird in solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen betrachtet. 
Findet sich bei der von der Hebestelle vorzunehmenden Prüfung des Betriebsplaus. 
nichts zu erinnern, so werden beide Exemplare von derselben genehmigt und vollzogen: 
das eine bleibt bei der Steuerhebestelle, das andere wird dem Brennereibesitzer zurück- 
gegeben, welcher gehalten ist, noch vor Anfang der ersten Einmaischung dasselbe an einem 
hellen Orte in der Brennerei, welchen die Stenerbehörde dazu auswählt, anzuheften und 
dort in einem Behältnisse, über dessen Beschaffenheit die Steuerbehörde nähere Anleitung 
geben wird, während der ganzen Dauer des angemeldeten Betriebs unbeschädigt zu er- 
halten, damit die Aufsichtsbeamten und jeder, der in die Brennerei eintritt, alsbald solches 
einsehen können. 
Wenn die Betriebszeit abgelaufen ist, muß dieses Exemplar von dem Breuuereibesitzer 
binnen drei Tagen an die Hebestelle zurückgeliefert und kaun alsdann gegen das bei der 
Steuerhebestelle zurückgebliebene Exemplar ausgetauscht werden. 
S§. 26. 
e ienein Für jeden zur Einmaischung bestimmten Tag darf nicht unter 600 Preußische Quart 
Beirieb. Maischraum angemeldet werden, auch sind kleinere Maischbottiche als von 300 Qnart 
a) Beschränk . . ..-. 
)der"s)))kkcfi«ilci;«-"g Inhalt nicht zuläßig. 
E— Die Einmaischungen dürfen nur geschehen: . 
und Zeit in den Monaten Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 Uhr bis. 
Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr. 
.. 27. 
b) Regelmäßig- Dem Brennereibesitzer bleibt zwar freigestellt, wie oft und wann er während des 
keit im Gebrauch » . . . . .- 
clvclklsllojmiiTiTZU Monats, für welchen er den Betrieb angemeldet hat, die angemeldeten Maischbottiche 
betlite. benutzen will; die Beuutzung derselben muß jedoch in einer regelmäßigen Reihenfolge der— 
gestalt geschehen, daß in dem zuerst geleerten Maischbottiche auch mit der Einmaischung 
zuerst wieder begonnen wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.