Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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g. 28. 
Wenn die Bereitung und Aufbewahrung der Maische bis zum Abbrennen derselben 
nicht in den versteuerten Maischbottichen allein geschehen soll, sondern dazu, oder zu einer 
mit der Branntweinfabrikation zu verbindenden Hefenbereitung aus Meische, die steuer- 
freie Benutzung noch anderer Gefässe oder Geräthe gewünscht wird, so muß dazu die 
besondere Erlanbniß der Steuerbehörde nachgesucht werden. 
S. 29. 
Dem Brennereibesitzer ist gestattet, die Maische entweder am dritten oder vierten Tage 
nach der Einmaischung, den Tag derselben mitgerechnet, abzubrennen und darnach den 
Betriebsplau einzurichten. Die an Einem Tage bereitete Maische muß auch an Einem 
Brenntage vollständig abgeluttert werden. 
Ein früheres oder späteres Abbrennen der Meische ist in der Regel nicht gestattet; 
wird in außerordentlichen Fällen eine Ansnahme nöthig, so muß zuvor der Stenerhebe- 
stelle davon Anzeige gemacht, und deren schriftliche Genehmigung, welche jedoch bei An- 
trägen auf späteres Abbrennen nicht über den vierten Tag hinaus gegeben wird, dem 
Betriebsplan beigeheftet werden. 
S. 30. 
An den Tagen, wo Branntweinblasen zum Betriebe angemeldet sind, darf in der 
Regel von 7 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens nicht gebrannt werden. Ist wegen der Stärke 
des Betriebs, oder nach der Eigenthümlichkeit des Breungeräths, oder in anderen besonderen 
Fällen eine Ausnahme nöthig, so ist darauf bei der Steuerbehörde anzutragen, welche 
nach Prüfung der für den Antrag geltend gemachten Gründe die Genehmigung, den Um- 
ständen nach, nicht versagen wird. 
S. 31. 
Wenn unter amtlichen Verschluß gesetzte Maisch= und Destillirgeräthe in Betrieb 
kommen sollen, so bestimmt die Hebestelle, wann sich ein Beamter zur Abnahme des Ver- 
schlusses in der Brennerei einfinden soll. 
Der Brenner ist nicht gehalten, auf den Beamten länger als eine Stunde über die 
bestimmte Zeit zu warten, und kann nach deren Ablauf, wenn ein bekannter und glaub- 
würdiger Mann gegenwärtig ist, und dieser den Verschluß als unversehrt anerkannt hat, 
denselben abnehmen. 
c) Benutzung 
steuerfreier 
Nebengesäßc. 
d) Beschränkung 
des Abbremens 
der Maische auf 
an) bestimmie 
age, 
bh) auf Slunden. 
4. Freimachung 
der Geräthe.
	        
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