Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Thatbestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen Grenzen 
zu vollziehen. 
8. 47. 
2. Dienststund Die Diensts · · ie Er sbe — . . 
und fansne Die Dienststunden, in welchen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen zur Ab- 
sertigung. fertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Verwaltung. Als Regel 
wird festgesetzt, daß, wo die Hebestellen mit zwei oder mehreren Beamten besetzt sind, 
die Dienststunden folgende sein sollen: 
in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich Vormittags von 8 bis 
12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, 
in den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. — An anderen 
Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von 9 bis 12 Uhr eingeschränkt. 
Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der Steuer- 
pflichtigen möglichst bewirkt werden. Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen 
an den Orten, wo dergleichen stattfinden, besonders bekannt gemacht werden. 
8. 48. 
* Wiepnen von Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für 
irgend ein Dienstgeschäft ein Entgelt oder Geschenk, es sei au Geld, Sachen oder Dienst- 
leistung, es habe Namen, wie es wolle, verlangen oder annehmen. Andererseits dürfen 
die Steuerpflichtigen dergleichen unter keinen Umständen und unter keinerlei Vorwand 
geben oder nur antragen, ohne sich straffällig zu machen. 
8. 19. 
. znlasfoen Außer den bestimmten Steuersätzen wird nichts erhoben; Cnittungen und Beschei- 
von Nebenerhebe 
ungen. nigungen der Stenerbehörden werden gebührenfrei ertheilt. 
V. Von den Strafen und dem Strafverfahren. 
A. Allgrmeine Strafbestimmungen. 
8. 50 
§. 50. 
E— Wer eine Gewerbshandlung, von deren Ausübung die Entrichtung der Branntwein- 
randa . « 
steuer abhängig ist, vornimmt, hat, wenn solche entweder in einem von der Steuerhebe- 
stelle vollzogenen Betriebsplane gar nicht angegeben ist, oder von der hierin angegebenen 
dergestalt abweicht, daß daraus eine Verkürzung der Steuer folgt, die Strafe der 
Defrandation verwirkt.
	        
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