Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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8. 51. 
Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Be= a im ersten 
trage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt. Die Steuer ist überdem von der Strafe dal. 
unabhängig zu entrichten. 
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe b) im ersten Rück- 
auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Außerdem darf der sal. 
Schuldige, wenn er Brenner ist, das Recht zum Brennen in einem Zeitraume von drei 
Monaten weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu seinem Vortheile aus- 
üben lassen. 
Im dritten Falle der Uebertretung nach vorhergegangener zweimaliger Bestrafung P e 
ist der sechszehnfache Betrag der nicht erlegten Stener als Strafe verwirkt. Ist der 
Schuldige ein Brenner, so darf er das Gewerbe des Brennens nie und zu keinen Zeiten 
weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu seinem Vortheile ausüben lassen. 
S. 54. 
Wenn Maischgefäße, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden, f 
unbefugter Weise zum Einmaischen benutzt worden sind, so soll die Berechnung der tionsstrafe, 
Stener und der Defraundationsstrafe in der Art geschehen, daß auf jeden dritten Tag woabet 
von der Stunde ab, wo die Maischgefäße zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden wor- inich oer 
k, "* „26 144 " : 1 ; unbefugter Weise 
den sind, bis zur Zeit der Entdeckung eine-Einmaischung angenommen wird. benugt Vrrltei 
Sind in Brennereien, wo Branntwein aus nicht mehligen Stoffen bereitet wird, 
Destillirgeräthe, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden, unbefugter 
Weise wieder in Betrieb gebracht, so werden die verkürzte Steuer und der Betrag der 
Defrandationsstrafe nach derjenigen Materialmenge zum höchsten Steuersatze berechnet, 
welche seit der Stunde, wo das unbefugterweise gebrauchte Destillirgeräth zuletzt amtlich 
unter Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeit der Entdeckung auf diesem Geräth 
hat zu Branntwein verarbeitet werden können. 
S. 56. 
8 
Wird den bei Fixationsbewilligungen festgesetzten Bedingungen zur Verkürzung der tees 
Steuer entgegengehandelt, so tritt die Strafe der Defraudation ein. tionsstrafe bei 
der Verletzung 
· von Fixations- 
3 bewilligungen. 
 
	        
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