33
die 3 Procent Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits
von der Aushebungskommission als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde (88. 26 und 27).
Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht
erreicht werden, so sind sämmtliche von der Musterungskommission als kriegsbrauchbar
bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen Pferde des Oberamts-
bezirks auf Grund des Nationals (§. 21) direkt an den Aushebungsort zu beordern.
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen sein sollte,
nimmt der Oberamtmann resp. dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung eines Thier-
arztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision und Abschätzung nach Maßgabe der vor-
stehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und sorgt für Bezahlung und Ablieferung
an die Truppentheile. »
S. 38.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Civilkommissär den Ministerien
des Innern und des Kriegswesens über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht
zu erstatten und demselben eine Uebersicht nach Anlage E. beizufügen.
S. 39.
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach §. 18 vorräthig zu haltenden
Verfügungen, den Nationalen (Anlage C.), Eidesformulare (Anlage D.) und Uebersichten
über das Aushebungsgeschäft (Anlage E.) läßt das Ministerium des Innern für Rechnung
des Militäretats aufertigen und schon im Frieden den Oberämtern bezw. Civilkommissären
in genügender Anzahl übermachen. Die Liquidationen über die Beschaffungskosten die-
ser Formulare werden dem Kriegsministerium übersandt.
Für Bereithaltung der Blanquets zu den Marschronten und Requisitionsscheinen,
sowie der den Transportführern zu behändigenden Ouittungsformulare über Natural-
verpflegung, Vorspann und Fonrage, Onartierbescheinigungen, ferner für Beschaffung und
Bereithaltung von Koppelzeng, Pferdemaaßen, Mähnentafeln und Pferdebrenneisen sorgt
die Militärbehörde. #
Stuttgart, den 16. Jannar 1887.
Hölder. Steinheil.
Muge 2