Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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B. Besondere Strafbestimmungen. 
S. 57. 
in gel xm Die Einmaischung oder Zubereitung von Maische, die dem Steuerbeamten gar nicht 
E angesagt, oder die an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anderen Gefäßen, 
reitung und als den in dem amtlich bestätigten Betriebsplaue dazu angemeldeten, vorgenommen wird. 
ebenih soll an und für sich mit einer Geldbuße von Einhundert Thalern (Einhundert und 
fünfzig Gulden) und mit der Konufiskation der gebrauchten Gefäße bestraft werden, die 
gesetzliche Defraudationsstrafe daneben aber nur alsdann eintreten, wenn die Absicht 
einer Verkürzung der Stener nachgewiesen wird. 
S. 58. 
4 tuafe,ver Wenn der Vorschrift des §. 11 entgegen steuerpflichtige Materialien entweder gar 
te nicht angezeigt, oder in größerer Menge, als solche nach den Bestimmungen der S#§. 36 
steuerpflichiger und 37 straffrei ist, oder au anderen Orten, als das Vorrathsverzeichniß und der Be- 
Stoffe triebsplan ergeben, vorgefunden werden, so findet eine Geldbuße von Einhundert Thalern 
(Einhundert und fünfzig Gulden) statt. Wird bei Zuwiderhandlungen obiger Art zu- 
gleich die Absicht der Steuerverkürzung nachgewiesen, so tritt außerdem noch die Defrau- 
dationsstrafe hinzu. 
S. 59. 
krws Wenn die Brennereigeräthe oder die damit vorzunehmenden oder vorgenommenen 
nnd– Veränderungen nicht, wie im §. 6 vorgeschrieben ist, angezeigt worden, so tritt die Kon- 
räthe. fiskation der verschwiegenen, veränderten oder anderswohin gebrachten Stücke und eine 
Geldstrafe von 25 bis 100 Rthlr. (40 bis 150 Gulden) ein. 
8. 60. 
1untre der Wer der Vorschrift im §.7 zuwider Brennerei= oder Destillirgeräthe, ohne Anzeige 
Anzeige beim bei der Steuerhebestelle und darüber erhaltene Bescheinigung, einem Anderen übergiebt, 
neb ..,.. 3 7. 
Ocraeihen een uon, verfällt in eine Strafe von 5 bis 20 Rthlr. (5 bis 30 Gulden), welche bei Wieder- 
dere Hand. holungen auf 20 bis 50 Rthlr. (30 bis 75 Gulden) erhöht wird. 
F. 61. 
5. Straf Oer — noichri; — n . « ·- - 
2. Werden die im §. 8 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Geräthe unterlassen, so 
Geräthebezeic= kommen die Strafbestimmungen des §. 59 zur Anwendung. 
mung.
	        
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