Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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S. 62. 
Abweichungen von den Tageszeiten, in welchen eingemaischt werden soll, sowie Ab- W—W*“*“*Jö 
weichungen von den deklarirten Tagen des Blasenbetriebs, oder von der an diesen Tagen ver Maicch= und 
gestatteten Brenufrist werden mit 2 Rthlr (3 Gulden) und bei Wiederholungen mit Irem 
5 bis 20 Rthlr. (5 bis 20 Gulden) bestraft. 
S. 63. 
Eigenmächtige Beränderungen in dem von der Steuerhebestelle vollzogenen Betriebs= 7. Strafe des 
plane (§. 10), insofern dadurch nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, werden mit 2 bis awd brihrnn 
50 Rthlr. (3 bis 75 Gulden) bestraft. Im Wiederholungsfalle tritt Verdoppelung der n“’mßes 
Strafe und im dritten Uebertretungsfalle überdem der Berlust der Befugniß zur Be- keriar n 
treibung der Brennerei ein. Auch Derjenige, welcher seinen Betriebsplan nicht reinlich 
aufbewahrt oder nicht bereit hält, solchen jederzeit dem Revisionsbeamten gleich vorlegen 
zu können, wird schon deshalb um Ein bis fünf Thalex (Ein bis fünf Gulden) bestraft, 
wenn auch nicht erweislich ist, daß derselbe, um eine Kontravention zu verbergen, weg- 
geschafft oder beschädigt worden. 
Was vorstehend in Betreff der Betriebspläue angeordnet worden, gilt auch für die 
Material-Vorrathsverzeichnisse (. 11.). 
S. 64. 
Wer den amtlichen Verschluß, durch welchen Maisch-, Destillir= und andere Geräthe §. Verleung 
· . . -- . .. des Verschlusses 
außer Gebrauch gesetzt worden, abnimmt, verletzt oder sonst unbrauchbar macht, die vor- eber denschaes, 
geschriebene Bezeichnung der Geräthe (§. 8) zerstört, verändert oder nachmacht, wird, sung ier Ge 
wenn auch eine Steuerverkürzung nicht beabsichtigt worden, bei einer Veränderung oder 
Zerstörung der vorgeschriebenen Bezeichnungen mit der im §. 59 bestimmten Strafe 
und bei Verletzung des amtlichen Verschlusses der Maisch= und Destillirgeräthe mit einer 
Geldbuße von 2 bis 20 Rthlr. (3 bis 30 Gulden) belegt, falls nicht glaubwürdig dar- 
gethan wird, daß die Zerstörung der Bezeichnung oder die Verletzung des Verschlusses 
durch einen vom Stenerpflichtigen nicht verschuldeten Zufall entstanden, und davon gleich, 
nachdem solche wahrgenommen worden, Anzeige geschehen ist. 
S. 65. 
Die Uebertretung anderer in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften und der in u#. Bestrafung 
—t . . . . « ·» onstiger Gesetz= 
Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, Kerterunee
	        
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