Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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55), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Brennereitreibenden nur unter der zu I. 2 
bestimmten Voraussetzung ein. 
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in Gemäß= 
heit der Vorschriften zu l. kann der Brennereitreibende nur durch richterliches Erkennt- 
niß verurtheilt werden. 
Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der 
in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird. 
IV. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße von 
dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf, die im Unvermögensfalle an 
die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schul- 
digen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
D. Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze. 
S. 67. 
Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere Ver- 
gehen oder Verbrechen hinzu, so kommen die allgemeinen Strafgesetze zur Anwendung. 
Ist mit einer Defrandation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses 
Gesetzes verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der 
Defraudation hinzu. 
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche 
nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Kontraventionen derselben Art sind und 
gleichzeitig entdeckt werden, die Kontraventionsstrafe, insbesondere die durch die S§. 57 
und 58 verhängte Strafe von Einhundert Thalern (Einhundert und fünfzig Gulden) 
gegen den subsidiarisch Verpflichteten (§. 66), gleichwie gegen die eigentlichen Thäter und 
Theilnehmer, nur in einmaligem Betrage festgesetzt werden. 
E. Strafe der gestechung der Beamten und der Widersehlichkeit gegen Beamte, Umwandlung der 
Geldstrafen, Verfahren bei Zuwiderhandlungen und Verjährung. " 
8. 68. 
In Ansehung der Bestrafung wegen Bestechung der Beamten und wegen Wider- 
setzlichteit gegen Beamte, zu welcher auch die Versagung der im §. 16 den Gewerbe- 
treibenden zur Pflicht gemachten Hülfsleistung gerechnet wird, ferner in Ansehung der
	        
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