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Verwandlung der Geld= in Freiheitsstrafen, sowie des Verfahrens bei Verfolgung von
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verjährung der
Strafen kommen die entsprechenden Anordnungen des Zollstrafgesetzes und, wenn solche
darin nicht enthalten sind, die betreffenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in
Anwendung.
· 8. 69.
Der obersten Finanzbehörde des betreffenden Staats, welche für Ausführung dieses
Gesetzes zu sorgen hat, bleibt die Bestimmung der Hebestellen und Beamten, welchen die
Erhebung der Branntweinsteuer und die Kontrole übertragen wird, sowie der Erlaß der
erforderlichen Kontrolvorschriften und Instruktionen überlassen. Auch ist dieselbe er-
mächtigt, soweit nach den örtlichen Verhältnissen das Bedürfniß von Erleichterungen be-
züglich der in den S§. 16 bis 42 dieses Gesetzes ertheilten Betriebsvorschriften sich er-
giebt, solche Erleichterungen für die von dem Bundesrathe zu bemessende Uebergangs-
periode anzuordnen.
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Preußische Währung und Preußisches
Gemäß sich beziehen, hat die betreffende Finanzbehörde, nach Bedürfniß, diese Vorschriften
in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Landestheile gesetzlich bestehende Währung
und das bestehende Gemäß näher zu bestimmen.
S. 70.
Dieses Gesetz tritt in dem zum Norddeutschen Bunde gehörenden Theil des Groß-
herzogthums Hessen mit dem 1. Juli 1869, in den übrigen im Eingange genannten
Staaten und Gebietstheilen aber mit demjenigen Tage in Kraft, welchen das Präsidium
für jeden dieser Staaten und Gebietstheile bestimmen wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-
Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juli 1868.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheusele).