Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Verwandlung der Geld= in Freiheitsstrafen, sowie des Verfahrens bei Verfolgung von 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verjährung der 
Strafen kommen die entsprechenden Anordnungen des Zollstrafgesetzes und, wenn solche 
darin nicht enthalten sind, die betreffenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in 
Anwendung. 
· 8. 69. 
Der obersten Finanzbehörde des betreffenden Staats, welche für Ausführung dieses 
Gesetzes zu sorgen hat, bleibt die Bestimmung der Hebestellen und Beamten, welchen die 
Erhebung der Branntweinsteuer und die Kontrole übertragen wird, sowie der Erlaß der 
erforderlichen Kontrolvorschriften und Instruktionen überlassen. Auch ist dieselbe er- 
mächtigt, soweit nach den örtlichen Verhältnissen das Bedürfniß von Erleichterungen be- 
züglich der in den S§. 16 bis 42 dieses Gesetzes ertheilten Betriebsvorschriften sich er- 
giebt, solche Erleichterungen für die von dem Bundesrathe zu bemessende Uebergangs- 
periode anzuordnen. 
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Preußische Währung und Preußisches 
Gemäß sich beziehen, hat die betreffende Finanzbehörde, nach Bedürfniß, diese Vorschriften 
in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Landestheile gesetzlich bestehende Währung 
und das bestehende Gemäß näher zu bestimmen. 
S. 70. 
Dieses Gesetz tritt in dem zum Norddeutschen Bunde gehörenden Theil des Groß- 
herzogthums Hessen mit dem 1. Juli 1869, in den übrigen im Eingange genannten 
Staaten und Gebietstheilen aber mit demjenigen Tage in Kraft, welchen das Präsidium 
für jeden dieser Staaten und Gebietstheile bestimmen wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- 
Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juli 1868. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheusele).
	        
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