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III. Besondere Bestimmungen sür die einzelnen Erhebungsarten.
a) Für Brennereien, welche mehlige Stoffe oder Melasse, Rüben oder Rübensaft unter
Betriebsplankontrolle berarbeiten.
S. 16.
1) Einmaischen; Anstellen der Maische.
(Gesetz vom 8. Juli 1868, 8§. 26, 27. Gesetz vom 24. Juni 1887, S. 42 IV.)
1) Das Einmoaischen, d. h. das Vermischen der mehligen Stoffe mit Malz und
Wasser, darf in den Monaten Oktober bis einschließlich März nur von Morgens 5 Uhr
bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber nur von Morgens 3 Uhr bis Abends
10 Uhr geschehen und nur in den angemeldeten und amtlich aufgenommenen Betriebs-
räumen und Geräthschaften vorgenommen werden.
Der Beginn der Einmaischung darf nicht später als auf 7 Uhr Abends in dem Be-
triebsplan angesetzt werden.
Blos vorbereitende Handlungen, wie z. B. das Heizen des Dampfkessels, oder das
Dämpfen der Kartoffeln oder das Einteigen von Grünmalz in dem Vormaischbottich,
können schon vor Beginn der zulässigen Tagesstunden erfolgen.
2) Die Verwendung von Maischbottichen unter einem Hektoliter Inhalt ist verboten.
3) Die Benützung der Maischbottiche muß in einer regelmäßigen Reihenfolge derart
geschehen, daß in dem zuerst geleerten Maischbottich auch mit der Einmaischung zuerst
wieder begonnen wird.
4) Es ist verboten, den angemeldeten Bottichraum zu erweitern oder an anderen
Tagen, in anderen Näumen oder in anderen Gefässen, als in dem amtlich genehmigten
Betriebsplane angemeldet sind, oder ohne Anmeldung bei der Steuerbehörde und ohne
deren Genehmigung einzumaischen, Maische zuzubereiten oder aufzubewahren.
Unter die verbotene Erweiterung des Bottichraums gehört die Anbringung von Auf
sätzen oder ähnlicher zur Verhütung des Ueberlaufens der Maische bestimmter Vor-
richtungen.
Ebenso ist es verboten, das Ueberlaufen gähreuder Maische durch Ausschöpfen zu
verhindern oder überlaufende Maische in andere Gefässe aufzufangen oder die ausgelaufene
Maische in die Bottiche zurückzuschöpfen.