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zelnen Sporteln so zu bemessen, daß deren Gesammtbetrag nicht eine Ueberbürdung des
Sportelpflichtigen zur Folge hat. *5
. 9).
Die nach dem Gesetz zwischen einem Mindest= und Meistbetrag zu bemessenden Spor-
teln sind in Summen festzusetzen, welche betragen
das Mehrfache von halben Mark bei Sportelansätzen bis zu 3 4,
das Mehrfache von vollen Mark bei Sportelansätzen zwischen 3 und 25 . M,
das Mehrfache von 5 bei Sportelansätzen zwischen 25 und 80 J,
das Mehrfache von 10 /¾ bei Sportelansätzen von mehr als 80 .##
Vorstehende Bestimmungen beziehen sich nicht auf Sporteln für Abweisung oder
Zurückziehung eines Gesuchs oder Antrags, jedoch sind diese nicht unter 20 5 und stets
in der Art zu bemessen, daß die Pfennigbeträge durch 10 theilbar sind (zu vgl. Art. 3
Abs. 1 des Allgemeinen Sportelgesetzes).
Der Ansatz oder Nichtansatz einer Sportel bei Abweisung oder Zurückziehung eines
Gesuchs oder Antrags in den im Tarif besonders bezeichneten Fällen hängt von dem
billigen Ermessen der Behörden ab. Jedenfalls ist bei Abweisung eines Gesuchs oder
Antrags in solchen Fällen, in welchen auf das Gesuch oder den Antrag von der Behörde
materiell nicht eingegangen wird, sondern solche von vornherein aus rein formellen
Gründen zurückgewiesen werden, in der Regel von dem Ausatz einer Sportel abzusehen.
Dasselbe ist der Fall bei der Zurückziehung eines Gesuchs oder Antrags, wenn zur Zeit
der Zurückziehung in Beziehung auf dieselben eine materielle Würdigung durch die an-
gerufene Behörde noch nicht stattgefunden hat.
(Zu Art. J.)
S. 6.
Die vorschußweise Erlegung von Sporteln kann vorbehältlich der zu einzelnen
Tarifnummern zu treffenden Bestimmungen verlangt werden, wenn der Sportelpflichtige
Ausländer ist oder sich in solchen Verhältnissen befindet, daß der Einzug der Sportel
nach deren Fälligkeit gefährdet oder wesentlich erschwert erscheint.
S. 7.
Die Erledigung von Gesuchen um Zahlungsfristen kommt derjeuigen Behörde zu,
welche die Sportel angesetzt hat, wenn aber die Sportel nach Maßgabe des §. 12 Abf. 2