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dem Kameralamt überwiesen worden ist, dem Stenerkollegium. Jedoch können die Orts-
vorsteher Zahlungsfristen für die von ihnen angesetzten Sporteln über den Termin hin-
aus, auf welchen die Vierteljahrsrechnungen abzuschließen sind, nicht ohne Genehmigung
des Oberamts bewilligen.
Fristen für Zahlung von Sporteln dürfen nur in dringlichen Fällen bei erwiesener
zeitlicher Zahlungsunfähigkeit des Sportelpflichtigen bewilligt werden. Solche Bewilli-
gungen können sowohl von der bewilligenden Behörde als von den vorgesetzten Behörden
jederzeit widerrufen werden. Die fristenweise Bezahlung der unter Nr. 17 und l8 des
Tarifs bezeichneten Sporteln durch Abzüge am Diensteinkommen innerhalb Jahresfrist ist
jedoch nicht zu erschweren.
S. S.
Soweit nicht andere Bestimmungen getroffen werden, ist für die Ermächtigung zu
abgängiger Verrechnung uneinbringlicher Ausstände die der Einzugsbehörde zunächst vor-
gesetzte Behörde zuständig, für die von den Kameralämtern einzuziehenden Ausstände das
Steunerkollegiuim.
§. 9 (zu Art. 6).
Der Sportelansatz für die Ausstellung von Reisepässen, Staatsangehörigkeitszeng-
nissen, Wandergewerbescheinen (Tarif Nr. 88 Ziff. 1 5) und Zeugnissen, für Beglau-
bigungen, Abnahme von Eiden und Löschungen im Handelsregister, sowie für die Erthei-
lung der Erlaubniß zu Schaustellungen (Tarif Nr. 65 Ziff. 2) kann bei nachgewiesener
gänzlicher Mittellosigkeit der Betheiligten von der zum Ansatz zuständigen Behörde unter-
lassen oder zurückgenommen werden.
S. 10.
Gesuche um Nachlaß von Sporteln im Guadenwege sind bei der Behörde, welche die
Sportel angesetzt hat, anzubringen und von dieser dem vorgesetzten Ministerium beziehungs-
weise der etwa auf Grund besonderer Vorschrift an Stelle desselben zur Erledigung solcher
Gesuche ermächtigten Behörde vorzulegen.
S. 11.
Wird eine bereits bezahlte Sportel nachgelassen oder herabgesetzt oder deren Ansatz
aufgehoben, oder die Zahlung der Sportel einem andern als demjenigen, welcher sie be-
zahlt hat, auferlegt, so ist der bezahlte beziehungsweise zu viel bezahlte Betrag aus der
Sportelkasse derjenigen Behörde, welche die betreffende Sportel seiner Zeit erhoben und