Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Die Registratoren haben darauf zu achten, daß kein Aktenstück reponirt wird, bevor 
auf demselben der Eintrag des darauf befindlichen Sportelansatzes in das Kontrollver- 
zeichniß oder dessen Anzeige an den Sportelkontrolleur bescheinigt ist. 
8. 14. 
Die Sportelkontrollverzeichnisse umfassen je den Zeitraum eines Etatsjahrs. 
Je am 1. Juli, 1. Oktober, 1. Jannar und 1. April übergibt der kontrollirende Beamte 
den die Sportelrechnungen revidirenden Stellen spezielle Anszüge über die während des vor- 
angegangenen Vierteljahrs zur Aufnahme in diese Rechnungen überwiesenen Sporteln. Die 
Auszüge über die in dem abgelaufenen Etatsjahr an die Kameralämter überwiesenen 
Sporteln (§F. 12 Abs. 2) sind am 1. April an das Steuerkollegium einzusenden. 
8. 15. 
Die Kanzleibeamten, welche nach 88. 13 und 14 die Kontrollirung der Sportel- 
erhebung neben ihren ordentlichen Dienstverrichtungen zu besorgen haben, erhalten hiefür 
eine Belohnung, welche beträgt: 
bis auf 200 Sportelfälle 
28 Mark von 100 Fällen, 
von 200 400 Sportelfällen 
24 Mark von 100 Fällen, 
von 100 800 Sportelfällen 
18 Mark von 100 Fällen, 
über 300 aber 
14 Mark von 100 Fällen. 
Bei Sportelansätzen unter 1 Mark dürfen jedoch 2 Fälle nur für einen gezählt 
werden. 
S. 16. 
Nachstehenden Behörden liegt der Einzug und die Verrechnung der von ihnen an- 
gesetzten oder von anderen Behörden ihnen zum Einzug überwiesenen Sporteln ob: 
dem Oberlandesgericht, den Landgerichten und den Amtsgerichten; 
den Oberämtern; 
der Universitätskasse; 
dem Kriegszahlamt; 
den Hauptzoll-, Hauptstener= und den Kameralämtern.
	        
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