Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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forderlichenfalls richtig zu stellen und dieselben sodann der von ihm zur Revision vorzu- 
legenden oberamtlichen Vierteljahrsrechnung (8. 20 Abs. 2) anzuschließen. 
g. 20. 
Je auf 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April sind die Sportelrechnungen 
der Gerichte und Oberämter über das abgelaufene Vierteljahr abzuschließen, Kassen- und 
Formulariensturz (8. 18) vorzunehmen und das Ergebnis von dem rechnungsführenden 
Beamten und dem Amtsvorstand oder dem sonst von dem zuständigen Ministerium be— 
zeichneten vorgesetzten Beamten zu beurkunden. Etwaige Ausstände sind, soweit sie nicht 
vor Abschluß der Rechnung eingezogen werden können, bei demselben besonders zu ver- 
zeichnen und in die neue Rechnung zu übertragen, beim Abschluß der Rechnung auf den 
I. April überdies einzeln zu verurkunden. 
Eine in gleicher Weise wie das Original zu beurkundende Reinschrift der Rechnung 
nebst sämmtlichen Rechnungsbelegen ist hierauf zur Revision an die hiefür von dem zu- 
ständigen Ministerium bestimmte. Behörde vorzulegen. 
Das Original der Sportelrechnung sowie die in §. 18 bezeichneten Nebenrechnungen 
sind in der Registratur der rechnungsführenden Behörde zu verwahren. 
S. 21. « 
Die vorgelegten Rechnungen sind unter Vergleichung mit den Auszügen ans den 
Sportelkontrollverzeichnissen und mit den Uebersichten des Ministerialrevisorats über die 
Formularienlieferungen (§. 18) von den Revisionsbehörden zu prüfen und erforderlichen- 
falls richtig zu stellen. 
Die geprüften zur Begründung der Verrechnung in den kameralamtlichen Steuer- 
hauptbüchern dienenden Sportelrechnungen der Oberämter sind dem Steuerkollegium zu 
übergeben. Demselben sind auch die Rechnungen über die Belohnung der Sportel- 
kontrolleure zur Prüfung und Zahlungsanweisung vorzulegen. 
§. 22. 
Die Kosten der Anschaffung der in dieser Verfügung bezeichneten Rechnungs- 
formularien der Oberämter sind aus den Sportelgefällen zu entnehmen und ausgäblich 
zu verrechnen. 
Aus den Sportelgefällen sind ferner die der Staatskasse zur Last fallenden Kosten 
der zwangsweisen Beitreibung von Sporteln zu bestreiten. Den nicht selbst eine Sportel- 
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