Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Zu Nr. 17 des Tarifs. 
Sporteln für Dienstanstellungen sind demjenigen Kameralamt zum GEinzug zu über- 
weisen, in dessen Bezirk der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz hat, bei israelitischen 
Geistlichen der israelitischen Zentralkirchenkasse (Gesetz Art. 13 Abs. 1). 
F. 26. 
Zu Nr. 57 des Tarifs. 
Die Sporteln für Prüfungen (Nr. 57 1 19) sind, soweit nicht für einzelne Fälle 
besondere Bestimmungen getroffen werden, von den Kandidaten vor dem Beginn der 
Prüfung an den mit der Beausfsichtigung derselben beauftragten Beamten (Prüfungs- 
aktnar) zu erlegen und von diesem mit einem speziellen Verzeichniß in einer Summe an 
das nächstgelegene Kameralamt abzuliefern. 
Nach der Prüfung sind diese Sporteln gemäß §. 12 Abs. 2 demselben Kameralamt 
zur Verrechnung zu überweisen. 
8. 27. 
Zu Nr. 18 und 71 des Tarifs. 
Die Sporteln für die Bestellung von Standesbeamten und für die Genehmigung 
zur Ernennung besonderer Standesbeamten durch die Gemeindebehörde und zur Ueber- 
tragung der Geschäfte des Standesamts durch den Ortsvorsteher an einen andern Ge- 
meindebeamten (§. 4 des Neichsgesetzes vom 6. Februar 1875) sind an die Oberämter 
zum Einzug auszuschreiben. 
Stuttgart, den 19. September 1887. 
Ministerium Ministerium Ministerium Ministerium Ministerium 
Justizministerium: der auswärtigen des Innern: des Kirchen- des Kriegs- der Finanzen: 
Angelegenheiten: u. Schulwesens: wesens: 
Für den Staatsminister: 
Faber. v. Urkull. Schmid. Sarwey. Steinheil. Nenner.
	        
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