386
richts bestimmte Anmeldung oder die Zeichnung einer Firma oder Unterschrift,
welche bei einem andern Gerichte einzureichen ist, beurkundet oder eine zum Zweck einer
Anmeldung ausgestellte Vollmacht beglaubigt, so ist
a) für die Beurkundung der Anmeldung
vom ersten Blatt des ausgenommenen Protokolls 1-4 50 H
von jedem weiteren Blat 50 3
5) für die Beurkundung der Zeichnung einer Firma üPPder. ünter
schrift . 1464 20
o) für die Vollnachts sbeglaubigung . 1.420 6
an Gerichtsgebühr anzusetzen.
Wenn die in lit. a) und h) bezeichneten Beurkundungen gleichzeitig erfolgen, so ist
nur die Gerichtsgebühr lit. a) zu erheben.
Wird eine Beurkundung oder Vollmachtsbeglaubigung der vorerwähnten Art durch
einen Notar oder Schultheißen vollzogen (Art. 13, Abs. 3—5 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch), so hat derselbe die hier bezeichneten Gebühren für sich zu erheben.
8. 34.
Für die Vornahme der Beurkundung, welche gemäß dem Reichsgesetz vom 18. Juli
1884, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Attiengesellschaften,
(Reichsges. Blatt S. 123), aus Anlaß der Errichtung von Kommanditgesellschaften auf
Aktien und von Aktiengesellschaften in Beziehung auf den Inhalt des Gesellschaftsver-
trags (Art. 175, 209 des Gesetzes), sowie in Beziehung auf die in dem Gesetze näher
bezeichneten Gesellschaftsbeschlüsse und Rechtsakte (zu vgl. insbesondere Art. 180 f. 180 b.
206 a. 209 d. 238 a des Gesetzes) erfordert wird, ist, wenn dieselbe durch einen Amts-
richter erfolgt (zu vgl. Art 35 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch),
eine Gerichtsgebühr vporo# .. . 12 .M.
und, wenn das aufgenommene Prototoll nehr. als l Bogen beträgt, für
jeden weitern Begenc D2920
zu erheben.
Erfolgt jene Beurkundung durch einen Notar (vgl. Einf.Ges. a. a. Oy, so hat der-
selbe die gleiche Gebühr für sich zu beziehen; woneben ihm, falls er sich auch der vor-
gängigen Entwerfung des Gesellschaftsvertrags unterzogen hat, die für Fertigung von