Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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amtmänner, im Fall der Abwesenheit oder Verhinderung des zweiten Beamten, oder, 
während dessen Stelle nicht besetzt ist, den Oberamtmännern ob, sofern nicht im einzelnen 
Falle von der vorgesetzten Behörde eine andere Anordnung getroffen wird. 
Die Prüfung der oberamtlichen Sportelrechnungen ist Obliegenheit der Kreisregierungen. 
S. 2. 
Gemeinsame Sportelkontrollverzeichnisse sind zu führen: 
1) für das Ministerium des Innern, die Adelsmatrikelkommission, die Ministerial- 
abtheilung für den Straßen= und Wasserban, die Landgestütskommission und die Ablösungs- 
kommission; 
2) für die Centralstellefür die Landwirthschaft und deren Abtheilung für Feldbereinigung 
außerdem sind Sportelkontrollverzeichnisse zu führen 
3) bei der Ministerialabtheilung für das Hochbauwesen; 
4) bei dem Medizinalkollegium; 
5) bei dem Oberbergamt und bei dem Bergamt (§F. 10 Abs. 3); 
6) bei der Forstdirektion, Abtheilung für Körperschaftswaldungen; 
7) bei den Kreisregierungen; 
8) bei der Centralstelle für Gewerbe und Handel. 
S. 3. 
Von den Ortsvorstehern sind anzusetzen, einzuziehen und zu verrechnen die Sporteln 
folgender Tarifnummern: · 
Nr. 18. Dienstanstellungsbestätigung, Ernennung und Bestellung der Amtskörper- 
schafts-, Gemeinde= und Stiftungsbeamten in den in Nr. 18 Ziffer 3 auf- 
geführten Fällen; 
Nr. 27. Fischerkarten; 
Nr. 13. Kollekten; 
Nr. 65. Ziffer 2 Schaustellungen u. s. w.; 
Nr. 75. Tanzerlaubniß; 
bei letzteren drei, soweit zur Ertheilung der Erlaubniß die Gemeindebehörden 
zuständig sind; 
88. Ziffer 5 Erlanbnißscheine zum Gewerbebetrieb im Sinne des 8. 12b der 
Reichsgewerbeordnung; 
Nr. 
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