Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Bei Zustellung einer Bergwerksverleihungsurkunde ist der Erwerber ausdrücklich 
darauf aufmerksam zu machen, daß er nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag der Ver- 
leihung oder der Betriebseinstellung an auf die Dauer der Unterlassung des Betriebs je 
am Jahresanfang ein jährliches Rekognitionsgeld von einem Zehntel der Verleihungs- 
sportel zu bezahlen habe, und zugleich aufzufordern, von der Inbetriebsetzung des Berg- 
werks, sowie von der Betriebseinstellung das Bergamt in Kenntniß zu setzen. 
Das Bergamt hat die von ihm angesetzten Rekognitionsgelder und sonstigen Sporteln 
den Kameralämtern zum Einzug zu überweisen, über dieselben ein Kontrollverzeichniß zu 
führen und je auf 1. April eine Abschrift desselben zur Revision dem Oberbergamt vor- 
zulegen. 
Das Oberbergamt hat nach vollzogener Revision diese Abschrift zugleich mit seinem 
Kontrollverzeichniß dem Kgl. Steuerkollegium zu übergeben. 
S. 11. 
Zu Nr. 13. Beschälpatent. 
Die Beschälpatente dürfen ohne vorherige Bezahlung der Sportel von der Patenti- 
rungskommission ausgefolgt werden. 
Die Sporteln für die ertheilten Patente hat die Landgestütstommission anzusetzen 
und an die Oberämter zum Einzug zu überweisen. 
S. 12. 
Zu Nr. 16. Depositen. 
Die von den Versicherungsgesellschaften und deren Agenten, sowie den Auswande- 
rungsagenten auf amtliche Auordnung hinterlegten Kantionen werden sportelfrei ver- 
wohrt. 
S. 13. 
Zu Nr. 18. Dienstanstellungsbestätigung u. s. w. 
Die Oberämter haben auf Grund der von den Ortsvorstehern eingesendeten Be- 
richte über die Gemeinderathsergänzungswahlen zu prüfen, ob die von den Ortsvorstehern 
nach Tarif Nr. 18 Ziff. 3 anzusetzenden Sporteln vollständig und richtig angesetzt sind, 
und wegen der etwa unterbliebenen oder nurichtig gemachten Sportelansätze das Erforder- 
liche zu versügen. 
 
	        
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