Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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3) Von der Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau 
für die Prüfungszeugnisse der Wasserbautechniker, 
K. Verordnung vom 23. November 1856 (Reg. Blatt S. 333) und 
Ministerialverfügung vom 13. April 1881 (Reg. Blatt S. 327). 
4) Von den Kreisregierungen 
für die niederen Dienstprüfungen, 
K. Verordnung vom 10. Februar 1837 (Reg. Blatt S. 81). 
5) Von der Centralstelle für Gewerbe und Handel 
für die Prüfungszeugnisse der Eichmeister, 
§. 23 der Ministerialverfügung vom 20. Mai 1871 (Reg. Blatt S. 135). 
6) Von dem Oberamt Heilbronn 
für die Patente für die Neckarschifffahrt, 
Ministerialverfügung vom 15. Mai 1884 (Reg. Blatt S. 96). 
7) Von der Hafendirektion in Friedrichshafen 
für die Patente zur Bodenseeschifffahrt, 
Artikel 10 der Internationalen Schifffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee 
vom 22. September 1867 (Reg. Blatt 1868 S. 44). 
§) Für die Prüfungszeugnisse der Hufschmiede von demjenigen Oberamt, in dessen 
Bezirk die Prüfung stattgefunden hat, 
§. I7 der Ministerialverfügung vom I1. Juni 1885 (Reg. Blatt S. 215). 
8. 19. 
Zu Nr. 59. Rechnungen. 
1) Wenn für die Nechnungsprüfungssporteln keine Aversalsummen festgestellt sind 
(Aumerkung b zu Nr. 59), so hat der Rechnungssteller mit der Uebergabe der Rechnung 
au das Oberamt demselben eine Zusammenstellung des Blattgehalts der Rechnung und 
der, der Sportelpflicht unterliegenden Rechnungsbeilagen zu übergeben; letztere ist an- 
läßlich der Rechnungsrevision zu prüfen und es ist sodann auf Grund dieser Prüfung 
die Sportel festzusetzen. 
2) Die Festsetzung von Aversalsummen für die Rechnungsprüfung ist überall da zu 
empfehlen, wo nicht besondere vorübergehende Verhältnisse der Bemessung der Sportel
	        
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