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Bedenken die Vorlage eines die beanstandeten Schriften nicht enthaltenden Verzeichnisses
anheimgegeben worden, derselbe aber hiezu nicht bereit ist und demzufolge die Genehmigung
mittelst schriftlichen Bescheids unter Angabe der Gründe versagt wird.
4) Bei der Ausdehnung eines gemeinsamen Wandergewerbescheins auf einen
andern Bezirk ist der Sportelansatz innerhalb des in der „Anmerkung zu Ziffer 1 und ?
der Tarif-Nr. 88“ festgesetzten Nahmens so zu treffen, daß die Sportel nicht höher ist,
als wenn für die in dem gemeinsamen Wandergewerbeschein aufgeführten Personen Ginzel-
scheine ausgedehnt würden.
8. 21.
Zu Nro. 93 Ziffer 1. Wirthschaftskonzessionssporteln.
Vor Ertheilung der Erlaubniß zum Wirthschaftsbetrieb oder zum Kleinhandel mit
Branntwein und Spiritus (Ziffer 1 113) hat das Oberamt nach Vernehmung des
Kameralamts die Höhe der Erlaubnißsportel festzusetzen und den Nachsuchenden zu deren
Hinterlegung beim Oberamt, sofern aber die Sportel 100 A oder mehr beträgt, zur
Hinterlegung beim Kameralamt aufzufordern.
Bevor dieser Aufforderung nachgekommen, beziehungsweise Bescheinigung hierüber
von dem Kameralamt übersendet worden ist, darf das Oberamt den Beschluß auf Er-
theilung der Erlaubniß nicht eröffnen.
Wenn im Falle der Abweisung des Erlaubnißgesuches der Rekurs eingelegt wird, so
hat die Kreisregierung die vorschußweise Hinterlegung des Betrags der Konzessionsspor-
teln und der Sportel für das Verfahren durch den Rekurrenten bei dem Oberamt, be-
ziehungsweise dem Kameralamt anzuordnen, und den Beleg dieser Hinterlegung einzu-
fordern. Im Fall der Hinterlegung beim Oberamt sind die hinterlegten Beträge in das
oberamtliche Depositenverzeichniß einzutragen.
Der Einzug und die Verrechnung der von den Oberämtern oder von den Kreis-
regierungen angesetzten Wirthschaftskonzessionssporteln kommt den Oberämtern auch
dann zu, wenn der Einzug in der Weise erfolgt, daß gemäß Abs. 1 bei Sportelbeträgen
von 100 X und mehr der Sportelschuldner zur Entrichtung des Betrags an das Kameral-
amt angewiesen worden ist.
Von den Oberämtern ist den Kameralämtern in jedem Fall der Ertheilung einer
Erlanbniß zum Betrieb der Gastwirthschaft oder Schankwirthschaft, zur Verlegung der-