Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Bedenken  die  Vorlage  eines  die  beanstandeten  Schriften  nicht  enthaltenden  Verzeichnisses
anheimgegeben  worden,  derselbe  aber  hiezu  nicht  bereit  ist  und  demzufolge  die  Genehmigung
mittelst  schriftlichen  Bescheids  unter  Angabe  der  Gründe  versagt  wird.

4)  Bei  der  Ausdehnung  eines  gemeinsamen  Wandergewerbescheins  auf  einen
andern  Bezirk  ist  der  Sportelansatz  innerhalb  des  in  der  „Anmerkung  zu  Ziffer  1  und  ?
der  Tarif-Nr.  88“  festgesetzten  Nahmens  so  zu  treffen,  daß  die  Sportel  nicht  höher  ist,
als  wenn  für  die  in  dem  gemeinsamen  Wandergewerbeschein  aufgeführten  Personen  Ginzelscheine
  ausgedehnt  würden.

8.  21.
Zu  Nro.  93  Ziffer  1.  Wirthschaftskonzessionssporteln.

Vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Wirthschaftsbetrieb  oder  zum  Kleinhandel  mit
Branntwein  und  Spiritus  (Ziffer  1  113)  hat  das  Oberamt  nach  Vernehmung  des
Kameralamts  die  Höhe  der  Erlaubnißsportel  festzusetzen  und  den  Nachsuchenden  zu  deren
Hinterlegung  beim  Oberamt,  sofern  aber  die  Sportel  100  A  oder  mehr  beträgt,  zur
Hinterlegung  beim  Kameralamt  aufzufordern.

Bevor  dieser  Aufforderung  nachgekommen,  beziehungsweise  Bescheinigung  hierüber
von  dem  Kameralamt  übersendet  worden  ist,  darf  das  Oberamt  den  Beschluß  auf  Ertheilung
  der  Erlaubniß  nicht  eröffnen.

Wenn  im  Falle  der  Abweisung  des  Erlaubnißgesuches  der  Rekurs  eingelegt  wird,  so
hat  die  Kreisregierung  die  vorschußweise  Hinterlegung  des  Betrags  der  Konzessionssporteln
  und  der  Sportel  für  das  Verfahren  durch  den  Rekurrenten  bei  dem  Oberamt,  beziehungsweise
  dem  Kameralamt  anzuordnen,  und  den  Beleg  dieser  Hinterlegung  einzufordern.
  Im  Fall  der  Hinterlegung  beim  Oberamt  sind  die  hinterlegten  Beträge  in  das
oberamtliche  Depositenverzeichniß  einzutragen.

Der  Einzug  und  die  Verrechnung  der  von  den  Oberämtern  oder  von  den  Kreisregierungen
  angesetzten  Wirthschaftskonzessionssporteln  kommt  den  Oberämtern  auch
dann  zu,  wenn  der  Einzug  in  der  Weise  erfolgt,  daß  gemäß  Abs.  1  bei  Sportelbeträgen
von  100  X  und  mehr  der  Sportelschuldner  zur  Entrichtung  des  Betrags  an  das  Kameralamt
  angewiesen  worden  ist.

Von  den  Oberämtern  ist  den  Kameralämtern  in  jedem  Fall  der  Ertheilung  einer
Erlanbniß  zum  Betrieb  der  Gastwirthschaft  oder  Schankwirthschaft,  zur  Verlegung  der-