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M 35.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den I1. Oktober 1887.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Ober=
amtsbezirk Aalen. Vom 10. Oktober 1887.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend dir Anordunng einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtebezirk Aalen.
Vom 10. Oktober 1887.
Nachdem der bisherige Abgeordnete des Oberamtsbezirks Aalen sein Abgeordneten-
mandat niedergelegt hat, wird auf Höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die
Vornahme einer Neuwahl für den Oberamtsbezirk angeordnet und Nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in
die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868
(Reg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des
Wahlgesetzes vom 6. November 1882, (Reg. Blatt S. 345), besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem
Oberamt Aalen in dem Bezirksblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern
in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Freitag den 21. d. Mts., voll-
endet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen,