Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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8. 5. 
Der Sekretär der Prüfungskommission (§. 10 der Verordnung vom 1. November 
1872) und die zur Aussicht bei den schriftlichen Arbeiten der Kandidaten etwa erforder- 
lichen weiteren Personen (§. 3 oben) werden alljährlich von demjenigen Ministerium be- 
stellt, dessen Vertreter in der Prüfungskommission den Vorsitz zu übernehmen hat. 
S. 6. 
Die aus den Lehrern des Polytechnikums — unbeschadet des unnnterbrochenen Fort- 
gangs ihrer Unterrichtsstunden — zu wählenden Mitglieder der Prüfungskommission 
(8. 10 der Verordnung vom 4. November 1872) werden auf den Vorschlag des Lehrer- 
konvents des Polytechnikums von den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Ab- 
theilung für die Verkehrsanstalten, des Innern und der Finanzen bezeichnet. 
Die Direktion des Polytechnikums legt die Vorschläge des Lehrerkonvents jährlich 
vor dem 1. Januar dem Ministerium des Innern vor, welches sofort wegen Bestellung 
der Prüfungskommission unter Rücksprache mit den betheiligten Ministerien das weiter 
Erforderliche einleitet. *’1# 
Nach Ablauf des Meldungstermins (§. 4 der Verordnung vom 22. Juni 1876) 
wird von dem Ministerium des Innern die Prüfungskommission über die von den Kan- 
didaten vorgelegten Zeugnisse und Arbeiten (§. 12 der Verordnung vom 4. November 
1972 und §. 1 der Verordnung vom 13. April 1881), sowie über den Prüfungstermin 
zu gutächtlicher Aeußerung veraulaßt, sodann in Gemeinschaft mit den Ministerken der 
auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und der Finanzen 
über die Zulassung zur Prüfung erkannt und der Prüfungstermin bestimmt (§. 13 der 
Verordnung vom 4. November 1872 und §. 4 der Verordnung vom 22. Juni 1876) und, 
wenn wenigstens zwei zulassungsfähige Kandidaten vorhanden sind (§. 3 der Verordnung 
vom 4. November 1872), deren Vorladung verfügt (§. 13 der Verordnung vom 4. No 
vember 1872) und hievon der Vorstand der Prüfungskommission unter Mittheilung der 
Meldungseingaben und deren Beilagen in Kenntniß gesetzt. 
S. 8. 
Hierauf wird von dem Vorstande aus den in die Prüfungskommission berufenen 
Lehrern für jedes einzelne Prüfungsfach ein Referent und ein Korreferent bestimmt und 
der Prüfungsplan festgestellt.
	        
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