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nauer Bezeichnung der Parzellen nach Katasterunmmer, Kulturart, Meßgehalt und An—
gabe des vorläufig angenommenen Bedarfs, sowie eine Beurkundung der Gemeindebehörde
über die an diesen Grundstücken bestehenden Rechtsverhältnisse, endlich eine protokollarische
Erklärung der betreffenden Eigenthümer oder sonstigen Berechtigten darüber, ob sie die
Nothwendigkeit der Abtretung anerkennen oder aus welchem Grunde sie dieselbe bestreiten
wollen, vorzulegen.
Nachdem von der Generaldirektion der Staatseisenbahnen die Entscheidung des K.
Geheimen Raths über die Nothwendigkeit der Abtretung herbeigeführt worden ist, läßt
dieselbe, als die durch den §. 30 der Verfassungsurkunde vorgezeichnete Verwaltungs-
behörde, durch einen Kommissär unter Beiziehung beeidigter Sachverständiger die Schätzung
der abzutretenden Eigenthums= oder sonstigen Rechte vornehmen. Auf Grund dieser
Schätzung wird sodann die den Berechtigten zu gewährende Entschädigung festgesetzt und
die Zwangsenteignung gegen vorgängige Ausbezahlung, beziehungsweise gerichtliche Hinter-
legung dieser Entschädigung und vorbehältlich der den Expropriaten gemäß §. 30 der Ver-
fassungsurkunde zustehenden Betretung des Rechtswegs ausgesprochen.
S. 7.
Für den Ban insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Spurweite der Bahn soll 1 m betragen.
2) Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke darf nicht kleiner sein als 50 m.
3) In angemessener Entfernung von den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden
Wegüberkrenzungen kann die Aufstellung von Warnungstafeln oder von Abschluß-
vorrichtungen verlangt werden.
4) Das Normalprofil des lichten Raums, welches für die auf dem Bahngeleise zu
bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, ebenso das Ladeprofil, ist in der
Anlage dargestellt.
5) Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, bleibt vorbehalten:
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle
Zwischenpunkte,
die Bestimmung der Stationen und Anhaltestellen,